Volltext: Nr. 1 1931 (Nr. 1 1931)

Nr. 1 
Nachrichten 
Seite 5 
gäbe der Geschäfts- und Vemessungszahlen der Invaliden- 
Entschüdigungs-Kommission, sowie der Einkommens- und 
Familienverhältnisse und mit den erforderlichen Bestätigun- 
gen versehen, vorzulegen, da die Vorlage unrichtig oder un- 
vollständig ausgefüllter Erklärungen der Nichtvorlage 
glei^uwerten ist und auch in diesen Fällen zur Vermeidung 
von Uebergenüssen mit der Rentenauszahlung bis zum Ab- 
schlusse des erforderlichen Ermittlungsverfahrens innege- 
häten wird. 
Die Formulare sind unter allen Umständen in ungeteil- 
tem Zustande zu belassen und bei der Rücksendung doppelt 
zu falten, so daß auf der Außenseite die bereits vorgedruckte 
Adresse (Bureau der Invaliden-Entschä-digungs-Konmussion) 
sichtbar wirb. 
l!»wng der Schädigung, »er Kriegs- 
opfern Anspruch ans Versorgung 
verleiht. 
Bericht an die Pariser Jahresversammlung. 
Berichterstatter C. D e ch a m p. 
(Fortsetzung.) 
Der so bestimmte Grad der Erwerbsunfähigkeit ent- 
spricht somit, menn er auf das Einkommen aus der beruf- 
lichen Tätigkeit Anwendung findet, die durch die Beschä¬ 
digung vermindert worden ist, dem so genau wie möglich 
angenommenen wirtschaftlichen Schaden und der Ein- 
kvmmenseinbuste. 
Die rationelle Schätzung der Erwerbsunfähigkeit, die 
normalerweise und voraussichtlich durch die Schädigung 
bedingt wird, und die Prüfung der Schwierigkeiten der 
Wiedereingliederung verlangt eine genaue Untersuchung 
jedes einzelnen Falles. Die Bestimmung des Grades der 
Erwerbsunfähigkeit beruht in der Tat auf der Kenntnis 
von Einzelheiten und von persönlichen Faktoren, für 
deren Feststellung keine noch so weit gefaßte Regel besteht. 
Der Wert dieser verschiedenen Faktoren und ihre Aus- 
wähl im Rahmen der Bestimmung der Erwerbsunfähig- 
keit sind Probleme, die dem Schätzungsvermögen des Rich- 
ters weite Grenzen ziehen und seine Aufgabe sehr schwie- 
rig gestalten. 
Die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit 
als erstes charakteristisches Element des Schadens ist 
jedoch nicht nur ganz allgemein in Mitteleuropa (Deutsch- 
land, Oesterreich, Bulgarien, Ungarn, Polen. Tschecho- 
slowakei) in Anwendung, sondern auch in Australien, in 
den Bereinigten Staaten (Gesetzgebung vor 1924), in 
Südafrika und in Großbritannien (Rentengewährung 
auf Grund des tatsächlichen Verlustes der Erwerbsfähig¬ 
keit, wenn das augenblickliche Einkommen des Beschädig¬ 
ten mit genügender Sicherheit nicht bestimmt werden 
kann). 
Man ist übrigens im allgemeinen in verschiedenen 
Staaten bestrebt, die Aufgabe der mit der Festsetzung des 
Grades der Erwerbsunfähigkeit beauftragten Berwal- 
tungsbeamten oder Richter zu erleichtern. Zu diesem 
Zwecke wurden nach den gemachten Erfahrungen Tafeln 
aufgestellt, die die festgesetzten Hundertsätze der Minde¬ 
rung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitnehmer mit bestimm- 
ten Schädigungen enthalten. 
Eine vollständige Tafel würde ein umfassendes Werk 
darstellen, das sich auf alle Berufe beziehen und für jeden 
Beruf alle Schädigungen mit dem Grad der Erwerbs- 
Unfähigkeit für jeden Beruf und für jede Schädigung an- 
geben müßte. Außerdem müßten Alter und besondere 
Fähigkeiten des einzelnen in Betracht gezogen werden. 
Die Aufstellung einer derartigen Tafel würde mit Rück- 
ficht auf die steigende Spezialisierung der Gewerbe eine 
Arbeit von außergewöhnlichem Umfang und peinlichster 
Genauigkeit erfordern. Augenblicklich ist nur eine einzige, 
überdies sehr vereinfachte derartige Tafel, und ätvai für 
Betriebsunfälle im Staate Kalifornien (Bereinigte Staa- 
ten) in Anwendung, die Art nnd Schwere der Beschädi- 
gung (267 Beschädigungsarten), den Beruf (52 Berufs- 
gruppen) und das Alter des Verletzten (31 Altersgruppen 
zwischen 15 und 75 Iahren) berücksichtigt. Nach dieser 
Tafel sind mebr als 12 Millionen verschiedene Kombina¬ 
tionen möglich. 
Die besonders in Deutschland, Oesterreich und in der 
Tschechoslowakei verwandten Tafeln sind wesentlich ein- 
sacher. Sie enthalten nur zwei Kolonnen: die erste ent- 
hält eine Liste der Beschädigungen, und die zweite gibt 
in Bezug auf jede Beschädigung den Höchst- und Mindest- 
grad der Erwerbsunfähigkeit, der normalerweise ange¬ 
nommen werden sollte, an. Diese Tafeln sind offenbar 
Leitfäden nicht zwingenden Charakters; die Verwaltung?- 
und Spruchbehörden haben die allgemeine Erwerbs- 
Unfähigkeit des einzelnen unter Berücksichtigung des AI- 
ters, des früheren Berufes, des möglichen Berufes und 
alle übrigen besonderen Umstände in jedem Falle festzu- 
stellen. Die angegebenen Höchst- und Mindestsätze dienen 
nur als Anhaltspunkte. 
Mehrere Gesetzgebungen, welche die Festsetzung des 
Schadens nach dem Grade der allgemeinen Erwerbs- 
Unfähigkeit vorschreiben, enthalten jedoch zwingende Bor- 
schristen in Bezug auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit, 
der Beschädigten mit bestimmten Gebrechen zuerkannt 
werden muß: so nehmen die amerikanischen, britischen und 
australischen Gesetze an, daß bestimmte Gebrechen, wie 
z. B. die Blindheit und die doppelte Amputation, immer 
vollständige Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach 
dem deutschen Gesetz (§ 24) geben die schweren Beeinträch- 
tigungen der körperlichen Unversehrtheit immer und un- 
abhängig von ihren wirtschaftlichen Folgen Anspruch auf 
Rente, die allerdings gekürzt werden kann und deren 
Höhe für bestimmte Beschädigungen durch Verordnung 
festgesetzt ist. 
(Fortsetzung folgt.) 
Bollversammlung der arbeitslosen Kriegs« 
invaliden von Linz. 
Die arbeitslosen Kriegsinvaliden von Linz hielten ihre dies- 
jährige Generalversammlung im Gasthaus „zur Pfeife" Linz, 
Herrenstvaße, a-m 17. ds. a'b. 
Die Versammlung war so überfüllt, daß so manche keinen 
Platz mehr fanden, ba auch die Nebenlokale gänzlich überfüllt 
waren. Obmann Kämera-d Kainz eröffnete um 3 Uhr die Ver¬ 
sammlung und begrüßte alle Erschienenen. insbesondere den Ver- 
treter der Invaliden-Gn'tsch'äö'i'gunigs-Kommission Herrn Hol- 
zer, sowie den Vertreter des Magistrates (In-val'idenfüvsorge) 
Linz, Herrn S u ch y, sowie den Verband svorsitzenden Kameraden 
Weidinger, Sekretär Hufnagl und Kassier Baum- 
b e r g e r. 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung verlas Kam. G a st l das Pro- 
tokoll der letzten Generalversammlung, welches zur Kenntnis ge- 
nomme-n wurde. 
Kamerad Kainz berichtete über das abgelaufene Geschäfts- 
jähr und führte folgendes aus: 
Die heutige Generalversammlung steht im Zeichen der Massen¬ 
arbeitslosigkeit un>d des Massenelendes. Die Arbeitslosigkeit ist 
das brennendste Problem, welches die ganze Wirtschaft und den 
Staat beschäftigt Wir sind uns dessen bewußt, daß die Arbeits- 
Die Fortsetzung „Was jedes Mitglied des Verbandes vom Z.-E.-G. wissen soll" 
folgt in des nächsten Nummer.
	        
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