Volltext: Nr. 4 1930 (Nr. 4 1930)

Nr. 4 
Nachrichten 
Seite Z 
Nachdem sich die Arbeitsgemeinschaft bewährt und die 
Funktionäre in den Zahlstellen davon übe- it heute, 
daß es wirklich nur vom Vorteil sei, die zersplitterten 
Kräfte zu sammeln, konnte mit 1. Juli 1929 die einheit- 
liche Ortsgruppe Groß-Linz gegründet werden. Alle Vor¬ 
arbeiten waren bereits geschaffen und heute kann mit 
Fug und Recht behauptet werden, daß die Organisation 
in Linz in jeder Beziehung an Einigkeit uttb Schlagkraft 
gewonnen hat. 
Der deutlichste Beweis hiefür war die abgehaltene 
Weihnachtsaktion, die es ermöglichte, rund 1900 Kinder 
zu bewirten und mit Paketen zu beschenken, an je 
799 Erwachsene Lebensmittelpakete und Kohlenbezugs- 
scheine auf je 199 Kilogramm Kohle zu verabreichen. Die 
Kosten für diese große Weihnachtsaktion betrugen 
19.999 S, ein Betrag, der nur durch das Zusaimnen- 
halten aller Funktionäre und Mitglieder in den ehe- 
maligen Sektionen erreicht werden konnte. 
Auch sonst ist die Zusammenfassung aller Sektionen 
von ungeheurer Bedeutung. Es gibt keine Kirchturin- 
Politik mehr zu treiben, es gilt nur mehr eine einheitliche 
Auffassung der Linzer, verkörpert in der und durch die 
Ortsgruppe Groß-Linz. Es ist damit dafür Sorge ge- 
tragen, daß alle Mitglieder in gleicher Weise berücksich- 
tigt werden können, daß sie gleicher Art über Rechte und 
Pflichten aufgeklärt sind. 
Möge dys Beispiel der Linzer überall Nachahmung 
finden, mögen überall diejenigen, die Anspruch nach dem 
Jnvaliden-Entschädigungs-Gesetz haben, erkennen, daß 
auch ihre Wünsche, ihre Forderungen und Rechte nur 
dann vorwärts gebracht und erreicht werden können, 
wenn sie durchdrungen sind von dem Gedanken der Soli- 
darität, wenn sie kämpfen im Rahmen des Zentralver- 
bandes in der Ueberzeugung, daß nur die Einigkeit jene 
Kraft geben kann, die notwendig ist, um eine bessere Stel- 
lung in Staat und Gesellschaft zu erreichen. 
Anrechnung 
von Witwen- unb Waisenrenten ans 
die Arbeitslosenunterstützung. 
Es laufen in letzter Zeit wieder zahlreiche Beschwer- 
den ein über ungerechtfertigte Anrechnungen von Waisen- 
renten in Verbindung mit Witwenrenten auf die Ar- 
beitslosenunterstützung. Es scheint deshalb nützlich zu 
wissen, daß der Ientralverband schon im Jahre 1627 
drei Fälle von Witwen, denen die zugleich empfangene 
Waisenrente auch auf die Arbeitslosenunterstützung an- 
gerechnet wurde, zum Gegenstand einer Aufsichts- 
befchwerde nach dem Arbeitslosen-Versicherungs-Gesetz 
gemacht hat und darauf von der Industriellen Bezirks- 
kommission Wien unter Zahl A /2198/28 vom 29. Sep¬ 
tember 1928 nachstehende Erledigung erhielt: 
„Die Industrielle Bezirkskommission beehrt sich hie- 
mit, dem Verbände mitzuteilen, daß der Aufsichts- 
befchwerde des Verbandes vom 7. Oktober 1927 wegen 
des Abzuges von Renten nach dem Invaliden-Entschädi¬ 
gungs-Gesetz von der Arbeitslosen-Unterstützung seitens 
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung mit Er- 
laß Zl. 7913, Abtlg. 5/28, Folge gegeben wurde. 
Demzufolge wurde der Unterstützungssatz für Rosa 
Heidinger, Marie Horaeek und Emilie Schneider richtig 
gestellt und wird in Zukunft bei Kriegerwitwen, die eine 
Witwen- und Waisenrente beziehen, lediglich der höhere 
Unterstützungssatz ohne Kinderzuschuß zur Anweisung ge- 
langen unb die Witwenrente gemäß § 3, Absatz 2, Ar- 
beitslosen-Versicherungsgesetz, nur dann auf die Arbeits- 
losen-Unterstützung angerechnet werden, wenn dieselbe 
allein mindestens die Hälfte der gebührenden Arbeits- 
losen-Unterstützung ausmacht. 
Die Industrielle Bezirkskommission kreucht, von Vor¬ 
stehendem Kenntnis zu nehmen. 
Industrielle Bezirkskommission. 
Im Amtrcv (Unterschrift unleserlich). 
Was für die Industrielle Bezirkskommission Wien 
gilt, das hat wohl auch für die übrigen Industriellen De- 
zirkskommissionen zu gelten. Es darf also iminer nur die 
Witwenrente allein, niemals auch die Waisenrente 
auf die Arbeitslosen-Unterstützung angerechnet werden. 
WitwemenZenanPruch nach dem 
Zndalideu-ßiMädigungz-Gesetz. 
Die Witwe Erescentia S u m m e r e d e r hat nach 
ihren an Magenkrebs verstorbenen Gatten Johann Sum- 
niereder, einen Anspruch auf Witwenrente nach dem In- 
validen-Entfchädignngs-Gesetz bei der Invaliden-Ent¬ 
schädigungs-Kommission Linz angemeldet. Das Bureau 
der Invaliden-Entschädignngs-Kommission hat diesen An- 
sprach mit der Begründung abgewiesen, daß das zum 
Tode führende Leiden (Magenkrebs) mit dem als Kriegs- 
beschädigung anerkannten Lungenleiden in keinem Zu- 
fammenhang stehe, abgewiesen. Gegen diese abweisliche 
Entscheidung hat die Witwe durch die Ortsgruppe Ried 
im Innkreis des Landesverbandes der Kriegsinvaliden 
Oberösterreichs die Beschwerde an die Schiedskommission 
eingebracht. Der Sachverständige Dr. Rudolf Menzel, hat 
in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, daß der 
Tod des Kriegsbeschädigten Snmmereder zwar auf das 
nicht als Kriegsbeschädigung anerkannte Krebsleiden 
zurückzuführen ist, doch hat das als Kriegsbeschädigung 
anerkannte Lungenleiden den vorzeitigen Tod des Io- 
Hann Summereder herbeigeführt. 
Die Schiedskommission hat die Beschwerde mit der 
Begründung zurückgewiesen, daß das Krebsenden an sich 
zum Tode des Kriegsteilnehmers hätte führen müssen 
und es könne deshalb ein Zusammenhang des Todes mit 
dem als Kriegsbeschädigung anerkannten Lungenleiden 
nicht angenommen werden. 
Der Landesverband der Kriegsinvaliden und Krie- 
gerhinterbliebenen Oberösterreichs, Linz a. d. D., Prome¬ 
nade Rr. 11, hat nach § 57 des Invaliden-Entschädi¬ 
gungs-Gesetzes beim Bundesministerium für soziale Ver- 
waltung den Antrag auf Ueberprüfung dieser Entschei- 
dung durch den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Der Ver- 
waltungsgerichtshof hat nun den Antrag auf Ueberprü- 
fung Rechnung getragen und die Entscheidung der 
Schiedskommission als ungesetzlich aufgehoben. In feiner 
Begründung führt der Verwaltungsgerichthof an, daß 
die genannte Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente 
und Sterbegeld hat, weil dem Sinne des Gesetzes ent- 
sprechend ein Zusammenhang des Todes mit dem Kriegs- 
leiden schon dadurch gegeben sei, wenn zwar durch ein 
anderes Leiden der Tod eingetreten ist, durch das Kriegs- 
leiden jedoch ein vorzeitiges Ableben erfolgte. 
ßme sehr wichtige Entscheidung des 
Berwaltnngsgenchtshokss. 
Wir haben in einem Falle um Ueberprüfung der Ent- 
fcheidung der Schiedskommission durch den Verwaltungs- 
gerichtshof ersucht, weil die Klarstellung desselben von 
prinzipieller Bedeutung ist. Es handelte sich um die be- 
rufliche Ausbildung, die einem Mitglieds von der Schieds- 
kommission nicht bewilligt wurde, des Inte/esses halber 
bringen wir nachstehend die vom Verwaltungsgerichtshofe 
angeführten Entscheidungsgründe: 
Der vom Kriegsbeschädigten am 24. Juni 1927 bei 
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Invaliden- 
fiirsorge) erhobene Anspruch auf berufliche Ausbildung
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.