Volltext: Nr. 5 1925 (Nr. 5 1925)

Nachrichten 
Verordnung des ehemaligen Ministeriums für Landes¬ 
verteidigung vom 10. Dezember 1915, R.-G.-Bl. Nr. 362, 
hat bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit der im 
Absatz 1 genannten Personen zu unterbleiben. 
Der Abschnitt II behandelt die A l t p e n s i o n i- 
st e n, für welche der § 14 ebenfalls sinngemäße An- 
Wendung findet. 
Der § 124 (2) trifft folgende Bestimmungen: Die 
Bestimmungen der Paragraphe 14, 34, Absatz 2, 73, 84, 
Absatz 3, 95, 110 und 118 dieses Gesetzes sind sinngemäß 
anzuwenden. Wurden einem Kriegsbeschädigten auf 
Grund der Ministerialverordnung vom 20. Juni 1917, 
R.-G.-Bl. Nr. 265, bezw. sinngemäßer Anwendung der- 
selben oder auf Grund der Ministerialverordnung vom 
22. April 1918, R.-G.-Bl. Nr. 148, höhere als die nor¬ 
malmäßigen Ruhegenüsse bewilligt, so haben die beru¬ 
fenen Paragraphe nur dann, und zwar an Stelle der 
zitierten Ministerialverordnungen sinngemäße Anwen- 
dung zu finden, wenn sie für den Angestellten günstiger 
sind. Hingegen sind die berufenen Paragraphe nicht an- 
zuwenden,' wenn der Pensionsanspruch erst durch die 
Zurechnung von Dienstjahren gemäß der bezogenen Mi¬ 
nisterialverordnungen entstanden ist. Ist die Minderung 
der Erwerbsfähikeit um mehr als 15 von Hundert bei 
einem bereits vor der Militärdienstleistung im Kriege in 
den Ruhestand versetzten Zivilstaatsangestellten eingetre- 
ten, so ist seine Militärdienstzeit im Kriege bei der Er¬ 
mittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage wie eine 
vor der Versetzung in den Ruhestand vollstreckten Dienst¬ 
zeit anzurechnen. 
Beamtenkategorien 
1 Beamter der allg. Verwaltung: 
' 1 Einfacher Hilfsdienst . . 
^ 2 Beamte des Hilfsdienstes 
g> 3 Qualifiz. „ 
Z & 4 Höh. fachl. 
c §- 5 Kanzleibeamter A ; . ♦ 
Z8) 6 „ B . . . 
8 7 Verwaltungsbeamter . . 
N 8 Beamte des höheren Ver- 
waltungsdienstes . . .. 
iV. Bundesleyrer und Beamte des 
SchulausMtsdienstes. 
A) Hochschullehrer, Bundeslehrer 
an Hochschulen . . . . . 
B) Bundeslehrer an den übrigen 
Unterrichtsanstalten: 
Verwendungsgruppe 1 . . 
Beamtenkategorien 
C) Beamte des Schulaufsichts 
dienstes: 
Verwendungsgruppe 1 . 
V. Wachebeamte: 
a) Gendarmeriebeamter bis Gen¬ 
darmerie -Abteilungsinspe.kt. 
Gendarm. - Oberinspekt. 2. Kl. 
bis Gendarm. - Zentraldirek. 
b) Gendarm.-Wirtschaftsdienst. 
c) Sicherheitswachebeamter bis 
Sicherheits - Abteil. - Inspekt. 
Sicherheits-Oberinsp, ^.Kl. bis 
Sicherheits -Zentralinspektor 
d) Kriminalbeamter bis Krim.- 
Abteilunqsinspektor . . . 
Kriminal-Oberinspek. 2. Kl. bis 
Krim. - Oberinspektor 1. Kl. 
e)Justizwachmann bis Justiz- 
wach m an n - K o m m i ss ä r . . 
f)Zollwachrevisor bis Zollwach- 
kontrollor ....... 
Zollwach - Oberkontrollor bis 
Zollwach-Oberinsp. 1 Kl. . 
g) Stadtschutzwachmann . . . 
Die Bundesangestellten sind es gewohnt und haben 
es anläßlich des soeben abgeführten Lohnkampfes neuer- 
lich erfahren, daß sie mehr als alle anderen Staats- 
bürger gezwungen sind, erbitterte Kämpfe gegen die 
Bureaukratie führen zu müffen, um das mühsam Er¬ 
worbene nicht im Durchsührungswege zu verlieren. Die 
kriegsbeschädigten Bundesangestellten aber mußten die 
Erfahrung machen, daß die Bureaukratie sich unter Um¬ 
ständen auch nicht scheut, ein Gesetz in sein Gegenteil zu 
verkehren, unbekümmert um den Gesetzgeber. Die Ge¬ 
schichte der Durchführung des Neunziger-Gesetzes beweist, 
wie recht der Abgeordnete Widholz hatte, als er am 
27. Jänner 1921 bei der Beschlußfassung über das Gesetz 
sagte: „Es ist ein alter Erfahrungssatz, daß ein Gesetz, 
mag es auch noch so gut ausgearbeitet fetttr wenn es in 
schlechte Hände kommt, zur Bedeutungslosigkeit herab¬ 
sinkt. Bei der gegenwärtigen Vorlage kommt es sehr 
stark darauf an, in welchem Geiste ihre Durchführung 
erfolgt." 
Heute kann man es ruhig sagen: Das Gesetz ist in 
die denkbar schlechtesten Hände gekommen, in die Hände 
derjenigen Bureaukraten, deren Standpunkt der Präsi¬ 
dent des Reichsverbandes in der Versammlung im Rat¬ 
haus (16. Juni 1924, siehe „Reichsverband der öffent¬ 
lichen Angestellten", Nr. 12, Seite 72) als den Stand¬ 
punkt des Reichsverbandes selbst verkündete, daß nach 
seiner Meinung nur jene Staatsbeamtenschaft den An¬ 
spruch habe, als Staatsbeamte angesehen zu. werden, die 
vor zehn Jahren bereits Staatsbeamte waren! 
Gegen diesen unkollegialen Geist, der selbst vor den 
Opfern des Weltkrieges nicht Halt machte, denen der 
Krieg nicht nur die Gesundheit, sondern auch ihre Exi- 
stenz vernichtet hatte, gibt es nur eine Waffe: 
V!. Angehörige des Bundesheeres 
Verwendungsgruppe 1. . . 
VII. Beamte d. Makregie, Staats 
drulkerei und Wiener Zeitung 
3) Beamte der Tabakregie: 
Gruppe 1 ..... . 
b) Beamte der Staatsdruckerei 
und Wiener Zeitung: 
Gruppe 1 ...... .
	        
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