Volltext: Nr. 5 1925 (Nr. 5 1925)

Nr. 5 
Nachrichten 
Seite 7 
Zuerst befaßt sich die Verordnung mit dem Verfahren 
bei der Anmeldung (§§ 2—6). Jeder Anspruch nach dem 
I. E. G. muß mündlich oder schriftlich bei der zuständigen 
Bezirkshauptmannschast (in Linz und Steyr beim MagU 
strat) angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind alle 
notwendigen Dokumente (eventuell in beglaubigter Ab- 
schrist) beizubringen. Wichtige Dokumente kann man 
gleich wieder zurückverlangen. Einen Anspruch auf Heil- 
behandlung, Krankengeld oder Beteilung mit Körper- 
ersatzmitteln kann man auch beim Gemeindearzt oder in 
der Krankenanstalt, in der man sich befinoet, anmelden. 
Wer krankenversichert ist, muß sich zuerst bei seiner 
Krankenkasse anmelden, von dieser eine Bestätigung bei- 
bringen über die Höhe der Leistung und dann fiir die 
eventuelle Mehrleistung bei der Bezirkshauptmannschaft. 
Wenn ein Leiden bereits als Kriegsfolge anerkannt ist, 
so ist bei Beanspruchung für eine Heilbehandlung des- 
selben kein Beweis mehr zu erbringen. 
Die Bezirkshauptmannschaften haben die Anmeldun¬ 
gen zu überprüfen (§§ 7—8). Fehlen irgendwelche Doku¬ 
mente oder sonstige wichtige Angaben, Beweise, usw., so 
sollen diese im kürzesten Wege beigebracht werden. Ergibt 
sich zwischen den Angaben des Anmeldenden und den Er- 
Hebungsergebnissen ein Widerspruch, so muß ihm Gele¬ 
genheit gegeben werden, sich dazu zu äußern, d i e 
Aeußerungen müssen dem Akte beige- 
schlössen werden. 
Wenn über einen Anspruch auf Heilbehandlung, Kör- 
perersatzstücke oder Krankengeld (falls der Anspruchswer- 
ber nicht krankenversichert ist) noch nicht entschieden ist, 
aber Gefahr oder dringender Bedarf besteht, kann die 
Heilbehandlung oder Beteilung mit Körperersatzstücken 
sofort durchgeführt werden, ebenso kann Krankengeld 
und Rente vorschußweise durch die Bezirkshauptmann- 
schaft ausbezahlt werden. In allen anderen Fällen muß 
die Entscheidung der I. E. K. abgewartet werden (§§ 9 
und 10). 
Die Invalidenentschädigungskommission besorgt ihre 
Geschäfte durch das Bureau und die Schiedskommission 
(§ 15). 
Die Schiedskommission entscheidet über Rekurse, vom 
Vorstand der I. E. K. zugewiesene Fäl"e, in denen das 
Büro allein nicht entscheiden will und über Abfertigung^ 
anträge. Alle anderen Geschäfte besorgt das Bureau 
(8 16). 
(Fortsetzung folgt.) 
Berbandsangelegeuheitm. 
Portopflichtige Briefe der I. E. K. an Parteien. Die 
Invalidenentschädigungskommission teilt uns mit, daß 
manche Ortsgruppen portopflichtige Briefe, d. h. solche, 
für die der Empfänger das einfache Porto zu entrichten 
hat, zurückweisen. Seit der Aufhebung der Portofreiheit 
kann die I. E. K. Beantwortungen von Anfragen usw. 
nicht mehr portofrei senden, weshalb wir aufmerksam 
machen, daß solche Briefe nicht zurückgewiesen werden sol- 
len, da sonst eine Antwort überhaupt nicht erfolgen 
könnte. 
Zuerkennung des halben Blinden- und Hilflosen- 
Zuschusses. Nach der VIII. Novelle zum I. E. G. kann 
in jenen Fällen von Hilflosigkeit bezw. Blindheit, die nicht 
zur Gänze Kriegsfolge find, der halbe Hilflofenzufchuß 
(Blindenzufchuß) gewährt werden. Ist der Zustand nun 
bereits vor dem Inkrafttreten der VIII. Novelle 
(1. August 1924) vorhanden gewesen, so gebührt der Zu- 
schuß ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung 
vom 1. August 1924 an (muß also nachgezahlt werden), in 
anderen Fällen vom Zeitpunkte des Eintretens der Hilf- 
lofigkeit. Die Anmeldung von solchen, die 
v o r d e m 1. A u g u st 1 9 2 4 h i l s l o s w a r e n, m u ß 
aber spätestens bis 31. Juli 1925 erfol- 
gen. Wir ersuchen daher alle Funktionäre und Leser die¬ 
ses Blattes, in Betracht kommende Kameraden aufmerk- 
sam zu machen, damit sie den Anspruch rechtzeitig gel- 
tend machen. 
Regelung der Beitragseinzahlung durch die Ortsgrup- 
Pen. Da die Einzahluni der Mitgliedsbeiträge von feiten 
vieler Ortsgruppen eine sehr unregelmäßige ist und die 
häufigen kleinen Bestellungen dem Landesverbände un- 
nötige Kosten an Porto, Briefumschlägen, Rechnungs- 
drucksorten usw. verursachen, hat der Vorstand in seiner 
Sitzung vom 8. April beschlossen, vom zweiten Halb- 
jähr 1925 angefangen jeder Ortsgruppe die für ein Hai- 
bes Jahr notwendige Markenmenge (z. B. für eine Orts¬ 
gruppe mit 30 zahlenden Mitgliedern 39X6 — 180 Stück 
Marken) ohne Bestellung zu senden. Die Bezahlung die- 
ser Marken kann auf einmal oder in Raten erfolgen, doch 
ersucht der Vorstand, die Begleichung so rasch als möglich 
vorzunehmen. Spätestens nach Ablauf des Halbjahres 
aber muß die Bezahlung erfolgt fein. Ilm den Beschluß 
mit 1. Juli 1925 durchführen zu können, ersucht der Lan- 
desverband alle Ortsgruppenleitungen, die Bestellungen 
von Marken so einzurichten, daß die für das erste Halb- 
jähr 1925 notwendige Menge von Marken bis spätestens 
1. I u n i bezogen ist. Mit 30. Juni ist der genaue Stand 
an zahlenden Mitgliedern zu melden. Das notwen- 
dige Formular wird dieser Nummer beigelegt. 
Zigarettenaktion. Beim Landesverband sind neuer¬ 
lich Zigaretten in vier verschiedenen Gattungen zu haben. 
Die Ortsgruppen wollen ein beliebiges Quantum bestellen 
und den Betrag mit beigelegtem Erlagschein iui vorhinein 
einsenden. Preis per 100 Stück — 80 Groschen. 
Gtervetafel. 
tusir&etrauern AKÄ MMWeWeW 
KÄMTSSMMMTZeW MKG MWsMSSMKAWZ 
Aicher Anton, Ortsgruppe Altmnnfter; 
Eiersebner Marie, Ortsgruppe Vorchdorf; 
Zauner Michael, Ortsgruppe Waizenkirchen; 
Hoffellner Therese, Straffer Marie, Sektion 
VI., VII.; Engelbert Schorkhuber, Ortsgruppe 
Garsten. 
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