Volltext: Bemerkungen zu den deutschen Friedensbedingungen

IV. 
Wiederaufleben erloschener und Aufhebung gellender 
wirtschaftlicher Vertrage Deutschlands. 
Zu Artikel 282-288. 
Wiederinkraftsetzung mehrseitiger Verträge wirtschaftlichen 
und technischen Inhaltes. 
In ben Eingangsworten des Artikels 282 wirb bestimmt, baß bloß 
jene mehrseitigen Verträge (traitös, conventions et accords plurilateraux) 
wirtschaftlichen itnb technischen Inhaltes, bie in biefent ober ben folgenben 
Artikeln aufgezählt ftnb, zwischen Dentschlanb und ben an ben betreffenben 
Verträgen beteiligten alliierten Mächten wieber Anwenbnng ftnben sollen. 
Artikel 282 zählt sobann 25 Verträge auf, bie ohne Änderung ober Bedin- 
gungen wieber in Kraft gesetzt werben. 
In ben Artikeln 283—287 wirb eine Reihe von Verträgen behanbelt, 
beren Erneuerung Dentschlanb gegenüber an besondere Bebingnngen geknüpft 
oder nur unter bestimmten Änbernngen ober Einschränkungen zngestanben wirb. 
Artikel 288 verfügt bie Aufhebung bes Samoavertrages. 
Zu Artikel 289. 
Behandlung zweiseitiger Verlräge (conventions bilaterales). 
Artikel 289 gibt jeber ber alliierten uub assoziierten Mächte das Recht, 
zweiseitige Verträge mit bem Deutschen Reiche burch eine bloße Notifikation, 
bie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten bes Friedens- 
vertrages erfolgen muß, wieber in Wirksamkeit zu setzen. 
Die alliierten Mächte verpflichten sich gegenseitig, biese Verträge nur 
insofern wieber in Kraft zu setzen, als- sie ben Bestimmungen bes gegen¬ 
wärtigen Vertrages nicht wibersprechen. Die an Dentschlanb ergehenbe Notifi¬ 
kation muß jene Bestimmungen bes betreffenben Vertrages anführen, bie, weil 
bem Friebensvertrag wiberspre l.enb, nicht wieber in Kraft treten sollen. Es 
bürste sich brtbei insbesondre um solche Bestimmungen der. Handelsverträge 
handeln, die den Bestimmungen der Artikel 264 — 267 über bie Meist¬ 
begünstigung im Warenverkehr wibersprechen, so zum Beispiel bie Gewährung 
von Sonberbegünstigungen im Wege spezialisierter Bertragstarife, bie aus¬ 
schließliche Zulassung von Zeugnissen bestimmter Untersuchungsanstalten n. dgl. 
Es ist allerbiugs nicht ganz ausgeschlossen, baß auch bas Zugestänbnis 
ber Meistbegünstigung an Dentschlanb als beut Friebensvertrag wibersprechenb 
behanbelt wirb. Nach ben Beschlüssen ber Pariser Wirtschaftskonferenz soll 
Deutschland für 5 Jahre schlechter behaubelt werben, als alle anderen 
Staaten. Andrerseits ist im Friedensvertrag selbst nirgends gesagt, daß Deutsch¬ 
land die Meistbegünstigung nicht erhalten soll, sie wird ihm nur nicht zu¬ 
gestanden, und einseitig bloß für die alliierten Mächte Deutschland gegenüber 
gesichert. Ob einer der alliierten Staaten seinen früheren Handelsvertrag mit 
Deutschland wieder in Kraft setzt, wird lediglich von dem Interesse abhängen, 
das er an dem darin enthaltenen Vertragstarife hat. Alles andere sichert ihm 
ohnehin der Friedensvertrag, ohne daß er es nötig hätte, deswegen auch noch 
den Handelsvertrag zu erneuern. Die Sache steht also praktisch so, daß es 
den einzelnen Staaten freigestellt wird, die Fortdauer der vertragsmäßigen 
Zollherabsetzung für ihre Einfuhr nach Deutschland über die im Artikel 269 
enthaltene Frist hinaus dadurch zu erkaufen, daß sie auch ihrerseits Deutsch¬ 
land .wieder die im Handelsverträge enthaltenen Begünstigungen einschließlich
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.