Volltext: Bemerkungen zu den deutschen Friedensbedingungen

Gebräuchen ausgestellt sind. Gleichzeitig wird festgestellt, daß die Flagge jeder 
alliierten und assoziierten Macht anerkannt wird, die nicht über eine Meeres¬ 
küste verfügt, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten auf ihrem 
Gebiet gelegenen Orte eingetragen sind. Dieser Ort vertritt die Stelle des 
Registerhafens. Diese Bestimmung findet in der vorliegenden Fassung 
unmittelbare Auwendung nur auf die Tscheche!, denn Polen und Südslawen 
verfügen nach den Abgrenzungsvorfchristen des Vertrages über eine eigene 
Meeresküste, Dentschösterreich dagegen ist von der Begünstigung der Aner¬ 
kennung seiner eigenen Flagge ausgeschlossen. Es ist Sache des österreichischen 
Friedensvertrages, diesen Umstand zu korrigieren. Nach dem Inkrafttreten des 
Völkerbundes dürfte diese Bestimmung auch aus die Schweiz Anwendung 
finden. 
Zu Artikel 276 Ns 279. 
Behandlung der Angehörigen der alliierten und assoziierten 
Mächte. 
Artikel 276 stellt wieder einseitig für die Angehörigen der assoziierten 
Mächte die Meistbegünstigung hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, 
Berns, Handel und Gewerbe sowie ebenfalls einseitig ihre Gleichstellung mit 
deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich der Besteuerung fest und bestimmt 
weiter, daß ihnen keine Beschränkung auferlegt werden darf, die nicht schon 
am 1. Juli 1914 auf sie anwendbar war, sofern die Beschränkung nicht in 
gleicher Weise auch den deutschen Staatsangehörigen auferlegt wird. Artikel 277 
enthält wieder oHue Gegenseitigkeit die Sicherung des Schutzes der Persou, 
des Eigentums und aller Rechte für die Angehörigen der alliierten Mächte 
sowie ihren freien Zutritt zu Gericht. Artikel 279 regelt, selbstverständlich 
wieder ohne Gegenseitigkeit, das Recht der Bestellung von Konsnlarvertretungen 
in Deutschland seitens der alliierten Mächte. Der denischösterreichische Vertrag 
dürfte voraussichtlich über diese Gegenstände Bestimmungen gleichen Inhaltes 
enthalten. 
Zu Artikel 280. 
Dauer der einseitigen Meistbegünstigung. 
Dieser Artikel enthält scheinbar eine Milderung der in den Artikeln 
264 bis 270 (Bestimmungen über Meistbegünstigungen und Zölle), 271 
(Meistbegünstigungen in der Schisfahrt) und 272 (Seepolizei in der Nordsee) 
enthaltenen Bestimmungen, indem er ihre Geltung auf fünf Jahre befristet, 
sofern sich nicht aus dem Wortlaut dieser ^rAkel,^''Me"^Isplelsweise !)in^ 
sichtlich der Vorzugsrechte für die abgetretenen Gebiete, etwas anderes ergibt. 
Daran wird jedoch der Vorbehalt geknüpft, daß der Rat spätestens zwölf 
Monate vor Ablauf dieser Frist bestimmen kann, daß diese Verpflichtungen 
mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrecht erhalten 
werden sollen. Daraus erscheint zu folgen, daß man beabsichtigt, den Ausschluß 
Deutschlands von der Gegenseitigkeit in diesen handelspolitischen Belangen 
unter allen Umständen durch fünf Jahre aufrechtzuerhalten und sich dann 
zu entscheiden, ob dieser Zustand nicht noch auf eine beliebige Zeit will¬ 
kürlich verlängert werden soll. 
Auffallend ist, daß die Bestimmungen des Artikels 276 über die 
sogenannten Statusrechte der Angehörigen der alliierten Staaten mir über 
einen fünfjährigen Zeitraum verlängert werden können, während für die 
Bestimmungen der Artikel 264—272 der Zeitraum der Verlängerung dem x 
freien Ermessen des Bundesrates anheimgegeben wird, ebenso berührt es 
sonderbar, daß die Bestimmungen des Artikels 277 über Rechtsschutz und 
Gerichtsstand als einseitige Feststellung zugunsten der Angehörigen alliierter
	        
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