Volltext: Grenzen des christlichen Eigentumsrechtes

15 
den Notleidenden Almosen zu geben. Das sind strenge 
Gewissenspflichten, deren Nichterfüllung also Sünde ist, 
die aber nicht erzwungen werden können von einer irdi 
schen Rechtsautorität. 
Diese ethischen Pflichten haben wir im Voraus 
gehenden deshalb nicht näher behandelt, weil sie gegen 
wärtig gar nicht in Frage stehen. Sie werden immer ge 
predigt von den Vertretern der christlichen Moral, sie 
werden auch von einem Teile der Menschen gehalten, von 
einem größeren Teil aber nicht, so daß ihre Geltend 
machung praktisch für die Lösung der sozialen Frage, die 
eine Lebensfrage ist, ungenügend ist. Dieser Umstand hat 
viele an der christlichen Eigentumsordnung zweifeln lassen 
und ist auch der Hauptgrund, warum heute das christ 
liche Eigentumsrecht in seiner Berechtigung fragwürdig ge 
worden ist. 
Wir nehmen diese Zweifel an der Berechtigung des 
christlichen Eigentumsrechtes sehr ernst. Sie können nicht 
ausgeschaltet werden durch ständige Wiederholung der 
Lehre von den ethischen Pflichten, auch nicht durch die 
Versicherung, daß alles gut wäre, wenn die sittlichen Ver 
pflichtungen der Moral beachtet wurden. Das ist es ja 
eben, daß die furchtbarsten Mißstände in sozialer und 
wirtschaftlicher Beziehung eben auf Grund des Eigentums 
rechtes fortbestehen können und dürfen, ohne daß den 
Eigentumsberechtigten irgendwie auch im Gewissen ver 
pflichtende rechtliche Schranken des Eigentumsrechtsmiß 
brauches außerhalb des Bereiches der äußersten Not ihrer 
Mitmenschen gesetzt wurden, ja daß rechtliche Maß 
nahmen der öffentlichen Gewalt, die außerhalb des Steuer 
rechtes und des Enteignungsrechtes liegen und zugunsten 
des bonum commune gewisse Auswirkungen des Eigen 
tumsrechtes einzuschränken suchen, im Namen des christ 
lichen Eigentumsbegriffes bekämpft werden! 
Aus dieser Gewissensnot weiter Kreise heraus, die 
am christlichen Eigentumsbegriff in seiner landläufigen 
Darstellung irre geworden sind, haben wir versucht, nicht 
die christliche Naturrechtslehre durch eine andere, etwa 
durch den Kommunismus zu ersetzen, sondern den christ 
lichen Eigentumsbegriff in seiner ganzen Fülle, aber auch 
in seiner ganzen Abgrenzung darzutun. Wir haben nicht 
nur seine innere sittliche Bestimmtheit, sondern auch 
seine rechtliche (soziale) Bedingtheit nachzuweisen gesucht, 
eine Bedingtheit, die naturrechtlichen Charakter hat und 
daher vor jeder positiven Gesetzgebung liegt, dieser aber 
jederzeit das Recht und die Pflicht der Umschreibung 
der sozial-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bedingt 
heit gibt, auch außerhalb des Steuer- und Enteignungs
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.