Volltext: Grenzen des christlichen Eigentumsrechtes

rechtes, als eine besondere Betätigung der legalen und dis 
tributiven Gerechtigkeit. Wir haben damit nur der Exklu 
sivität, der Ausschließlichkeit des Eigentumsrechtes die 
an und für sich selbstverständliche christliche Auslegung 
gegeben, während man bisher gewohnt war, unter dem 
Einfluß eines ungehemmten Rechtsformalismus, das Eigen 
tumsrecht ausschließlich unter dem privatrechtlichen Ge 
sichtspunkte der iustitia communtativa zu betrachten, so 
daß man der öffentlichen Autorität nur das Enteignungs 
recht auf Grund dieser iustitia zuerkennen wollte. Ja, viele 
Moralisten können heute noch selbst bei der Begründung 
des Steuerrechtes sich zu keiner anderen Rechtsauffassung 
verstehen. Man wurde dazu geführt, weil man nur die 
iustitia communtativa als strenge eigentliche Gerechtig 
keit gelten lassen wollte. Der innere Grund dieser dogmen 
geschichtlich interessanten Tatsache ist aber die eigen 
tümlich formalistische Auffassung von der Exklusivität 
des Eigentumsrechtes. 
So viel über die Entwicklung des christlichen Begriffes 
des Eigentumsrechtes. Doch nun zur Frage über seine 
Auswirkung im sozialen und wirtschaftlichen Leben. 
Der Eigentumsbegriff der falschen Exklusivität, ganz 
abgesehen von seiner heidnischen Verabsolutierung, seiner 
Loslösung von jeder Bindung, hat sich sozial und wirt 
schaftlich aufs furchtbarste ausgewirkt. Wir haben heute 
das Proletariat als eine solche Auswirkung vor uns, den 
Auseinanderfall der Volksgemeinschaft in die Klasse der 
Reichen, Besitzenden, und in die Klasse der Enterbten, 
Besitzlosen, Entrechteten. 
Der Ruf, Christentum und Kirche hätten versagt dem 
modernen sozialen Elend gegenüber, wurde nur deshalb 
laut, weil diese Rufer beobachten mußten, daß im Schatten 
unserer christlichen Kanzeln, unter dem Klange der Pre 
digten vom christlichen Eigentumsrecht das soziale Elend 
möglich war und Tatsache wurde, daß alle Rufe nach 
Liebe und Karitas abprallten an dem dicken Stahlpanzer 
der trotz allem hochgehaltenen formellen Ausschließlich 
keit — Beziehungslosigkeit des Sondereigentumsrechtes. 
Wir haben nun die Ausschließlichkeit auf ihre gelten 
den Grenzen zurückgeführt und zugleich die Beziehungs 
losigkeit als durchaus unberechtigt verworfen. 
Der Eigentumsbegriff, so aufgefaßt und vertreten, 
muß sich im sozialen und wirtschaftlichen Leben eines 
Volkes auswirken! 
1. Soziale Wirkung. 
Zunächst arbeitet diese Auffassung dem Aufkommen 
einer Plutokratie, dem Primat der Wirtschaft im Staats-
	        
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