Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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vom 25. September 1915 (RGBl. S. 607) /4. November 1915 
(RGBl. S. 728). 
Die Dezentralisierung der Genehmigung für Ersatzlebensmittel 
war in denjenigen Fällen nicht angebracht, wo während der Kriegszeit 
von den für die Bewirtschaftung zuständigen Reichsstellen oder in 
deren Auftrag Ersatzlebensmittel hergestellt und vertrieben wurden. 
Für diese Fülle sieht § 12 der Verordnung eine besondere Regelung 
vor, indem er bestimmt, daß insoweit an die Stelle der Ersatzmittel' 
stelle die beaufsichtigende oder eine vom Reichskanzler bestimmt! Stelle 
tritt. Ein Verzeichnis derjenigen Stellen und ErsatzlebensmfitÄ, 'M 
bei dieser Vorschrift in Betracht kommen, findet sich in den^ „Mit 
teilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgang'1918 S. 112^). ' Hin 
zuweisen ist darauf, daß die Sondervorschrist des § : ;12 W auf die 
von Re ichs stellen oder unter deren Aufsicht hergestellten Ersätz- 
lebensmittel beschränkt; auf Ersatzmittel, die von LaNdesstelleN'odbr 
unter deren Aufsicht hergestellt und vertrieben werden, findet sie, wie 
auch bei den Borberatungen der Verordnung ausdrücklich festgestellt 
worden ist, keine Anwendung. 
V. Das Verfahren bei Erteilung und Zurücknahme 
der Genehmigung. 
0’. :1. Auch für das Genehmigungsverfahren enthält die teichs 
rechtliche Verordnung nur verhältnismäßig-wenig' Bemmmungen. 
Nur die grundlegenden Linien sind in ihr gegöben, «ährend die 
nähere Ausgestaltung des Verfahrens den Landesbehörden vor 
behalten ist, die teilweise -) sehr eingehenden Bestimmungen, fast eine 
Art Prozeßordnung, für die Behandlung der Genehmigungsanträge 
enthalten. Ta es sich vielfach um recht erhebliche materielle Inter 
essen handelt, ist es durchaus zu billigen, wenn in dieser. -Form - ein 
gehende Richtlinien für die Tätigkeit der Ersatzmittelstellen-gegeb-en 
werden. 
Zur Stellung des Genehinigmigöantrages ist. grundsätzlich der 
Hersteller berechtigt und verpflichtet; ihm wird auch die Genehmigung 
erteilt-"). W.er als Hersteller anzusehen 'st, kann in den Fällen 
zweifelhaft sein, wo jemand die FabrikatiM-gegen - Lief, erung der 
Rohstoffe-und bestimmten Verarbeitungslohn an einen-anderen-übevr 
trägt. Liegt in diesem Fall ein reines Lohnarbeitsverhültnis vor, 
26 )' Flic KnockeuLruberzeugniß? sind jetzt"Meder - 
zuständig (vgl. Mit. f. MeisprufüngDMn Mldf Gt 
zeugnisse aus- Fiülstn und Krabben, nachdem deren 
gehoben worden ist. 
26 ) Vgl. z. B. die preußischen Ausführungsbestimmungen, abgedruckt in 
Stadthagen, „Genehmigungspflicht für Ersatzl'SbensrNittkk", D. 44ff. 
27 ) Vgl. Näheres -oben S. 48. 
eie EtsätzUiiitelstellch 
-121), -ebensv'fÄ Er- 
BewirtschaftN'.lg auf-
	        
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