55 vom 25. September 1915 (RGBl. S. 607) /4. November 1915 (RGBl. S. 728). Die Dezentralisierung der Genehmigung für Ersatzlebensmittel war in denjenigen Fällen nicht angebracht, wo während der Kriegszeit von den für die Bewirtschaftung zuständigen Reichsstellen oder in deren Auftrag Ersatzlebensmittel hergestellt und vertrieben wurden. Für diese Fülle sieht § 12 der Verordnung eine besondere Regelung vor, indem er bestimmt, daß insoweit an die Stelle der Ersatzmittel' stelle die beaufsichtigende oder eine vom Reichskanzler bestimmt! Stelle tritt. Ein Verzeichnis derjenigen Stellen und ErsatzlebensmfitÄ, 'M bei dieser Vorschrift in Betracht kommen, findet sich in den^ „Mit teilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgang'1918 S. 112^). ' Hin zuweisen ist darauf, daß die Sondervorschrist des § : ;12 W auf die von Re ichs stellen oder unter deren Aufsicht hergestellten Ersätz- lebensmittel beschränkt; auf Ersatzmittel, die von LaNdesstelleN'odbr unter deren Aufsicht hergestellt und vertrieben werden, findet sie, wie auch bei den Borberatungen der Verordnung ausdrücklich festgestellt worden ist, keine Anwendung. V. Das Verfahren bei Erteilung und Zurücknahme der Genehmigung. 0’. :1. Auch für das Genehmigungsverfahren enthält die teichs rechtliche Verordnung nur verhältnismäßig-wenig' Bemmmungen. Nur die grundlegenden Linien sind in ihr gegöben, «ährend die nähere Ausgestaltung des Verfahrens den Landesbehörden vor behalten ist, die teilweise -) sehr eingehenden Bestimmungen, fast eine Art Prozeßordnung, für die Behandlung der Genehmigungsanträge enthalten. Ta es sich vielfach um recht erhebliche materielle Inter essen handelt, ist es durchaus zu billigen, wenn in dieser. -Form - ein gehende Richtlinien für die Tätigkeit der Ersatzmittelstellen-gegeb-en werden. Zur Stellung des Genehinigmigöantrages ist. grundsätzlich der Hersteller berechtigt und verpflichtet; ihm wird auch die Genehmigung erteilt-"). W.er als Hersteller anzusehen 'st, kann in den Fällen zweifelhaft sein, wo jemand die FabrikatiM-gegen - Lief, erung der Rohstoffe-und bestimmten Verarbeitungslohn an einen-anderen-übevr trägt. Liegt in diesem Fall ein reines Lohnarbeitsverhültnis vor, 26 )' Flic KnockeuLruberzeugniß? sind jetzt"Meder - zuständig (vgl. Mit. f. MeisprufüngDMn Mldf Gt zeugnisse aus- Fiülstn und Krabben, nachdem deren gehoben worden ist. 26 ) Vgl. z. B. die preußischen Ausführungsbestimmungen, abgedruckt in Stadthagen, „Genehmigungspflicht für Ersatzl'SbensrNittkk", D. 44ff. 27 ) Vgl. Näheres -oben S. 48. eie EtsätzUiiitelstellch -121), -ebensv'fÄ Er- BewirtschaftN'.lg auf-