Volltext: Organisations-Statut des städtischen Gymnasiums in Wels

4 
4. Die Bewilligung von Schulgeldbefreiungen. 
5. Die Bestellung, respective Definitivanstellung und Ent 
hebung des Directors und der übrigen Lehrpersonen, sowie des 
Hilfspersonales der Anstalt, vorbehaltlich der Genehmigung des 
k. k. Landesschulrathes, insoweit solche Beschlüsse dieser Ge 
nehmigung bedürfen. 
6. Die Bewilligung von Remunerationen für Mehrleistungen* 
von Aushilfen und Substitutionsgebüren. 
7. Alle Anschaffungen für die Anstalt im Rahmen der vor 
handenen Mittel. 
8. Urlaubsbewilligungen für den Director und Lehrkörper (§ 16). 
9. Im Falle der Errichtung eines städtischen Convictes, die 
Aufsicht über dasselbe in Gemässheit der hiefür zu erlassenden 
Bestimmungen. 
10. Die Stellung von Anträgen auf Abänderung des Statutes. 
§ ii. 
Die Mitglieder des Curatoriums haben das Recht, unter 
Verständigung des Directors die Lehranstalt zu besuchen, um sich 
durch eigene Anschauung Kenntnis von dem Zustande der Schule 
zu verschossen. Sie haben sich jedoch bei solchen Besuchen jedes 
unmittelbaren Eingriffes in den Unterricht zu enthalten. 
In Abwesenheit der Schüler dem Director gegenüber An 
sichten und Wünsche zu äussern ist ihnen unbenommen. Be 
fehle und Weisungen zu ertheilen ist ein einzelnes Mitglied des 
Curatoriums nicht berechtigt. 
§ 12. 
Am Schlüsse jeden Schuljahres hat das Curatorium über 
seine Thätigkeit und den Zustand der Lehranstalt an die Ge 
meindevertretung und der Director an den k. k. Landesschulrath 
zu berichten. 
IV. Organisation des Unterrichtes. 
§ 13. 
Das Gymnasium besteht vorläufig aus vier Classen und zwar 
wird im Jahre 1901 die erste Classe und in den folgenden Jahren 
je eine weitere Classe eröffnet. 
§ 14. 
Der Lehrplan ist derselbe wie für Staatsgymnasien und 
gelten überhaupt für die Anstalt, insoferne nichts anderes aus
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.