Volltext: Organisations-Statut des städtischen Gymnasiums in Wels

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Die wirklichen Lehrer gehören ausschliesslich der Anstalt an, 
während die Hilfs- und Nebenlehrer auch an einer anderen'Lehr 
anstalt angestellt sein oder in einem mit den Zielen der Anstalt 
verwandten Lebensberufe wirken können. 
§ 19. 
Der Director und die sämmtlichen Lehrer müssen ihre Be 
fähigung zum Lehramte in der für das Lehrpersonalo an den 
Mittelschulen des Staates vorgeschriebenen Art nachweisen. 
§ 20. 
Die Lehrverpflichtung für den Director und die wirklichen 
Lehrer ist dieselbe wie an den Staatsanstalten. Im Falle der 
zeitweisen Supplirung eines Lehrers kann ein Mitglied des Lehr 
körpers, jedoch nicht länger als zwei Monate in einem Schuljahre 
hindurch, zu mehr als 20 Stunden wöchentlich verhalten werden. 
Tritt die Nothwendigkeit einer längeren Supplirung ein, so hat 
der Lehrer einen Anspruch auf die für Staatsgymnasien normal- 
mässige Substitutionsgebür. 
§ 21. 
Für die Besoldung des Lehrkörpers kommen ausser dem 
Falle besonderer Vereinbarungen folgende Bestimmungen zur An 
wendung : 
1. Die Anstellung des Directors, welchem die jeweiligen 
Bezüge analog wie den Directoren an Staatsgymnasien gebären, 
geschieht für die ersten drei Jahre gegen ganzjährige, jedoch 
nur am Schlüsse des Schuljahres zulässige Kündigung. Nach 
Ablauf dieser Zeit erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung seitens 
des k. k. Landesschulrathes die definitive Anstellung des Directors. 
2. Die Anstellung eines wirklichen Lehrers erfolgt für das 
erste Jahr provisorisch und zwar gegen halbjährige, jedoch nur 
am 15. September oder 15. Februar zulässige Kündigung. Wird 
dem Gesuche eines wirklichen Lehrers um definitive Anstellung 
Folge gegeben, so kommen hinsichtlich seiner Bezüge die jeweiligen 
gesetzlichen Bestimmungen, wie sie für Lehrpersonen an Staats 
gymnasien gelten, zur analogen Anwendung. Das Dienstverhältnis 
und die Gehaltsbezüge der Hilfs- und Nebenlehrer werden vom 
Curatorium von Fall zu Fall durch besondere Verträge geregelt. 
§ 22. 
Sowohl bei der Ernennung, wie auch bei der Definitiv- 
Erklärung des Directors und jedes wirklichen Lehrers (§ 21) hat 
das Curatorium an die Gemeindevertretung zu berichten und bei
	        
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