Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [Heft 29]

müssen bei der Verwendung im Speisehause sowohl für den Gost 
wie auch für den Wirt eine möglichst einfache Rechnungsgrund, 
läge darstellen. Die Versuche, die seither unternommen wurden, 
um zu -einer derartigen Rechnungsgrundlage zu gelangen, sind 
Versuche geblieben. Wenn man eine allgemeine Speissmarke 
einführen will, so müssen logischerweise die Speisemarken 
für alle diejenigen Lebensmittel, die -gegen ihre Abgabe zu be 
ziehen sind, Einlösungswert haben. Jede Speisemarke muß daher 
mehrere Speiseeinheiten umfassen. Das Verhältnis des Werts 
der Speiseeinheiten untereinander festzusetzen ist Sache des aus 
gebenden Kommunalverbandes, der bei der Festsetzung des Wert 
verhältnisses dem jeweiligen Stande der Lebensmittelversorgung 
am besten Rechnung zu tragen vermag. 
-Ein Kommunalverband beispielsweise erklärt den Wert jeder 
von ihm ausgegebenen Speisemarke gleich 10 Speiseeinheiten und 
setzt die Nennwertsgleichung etwa wie folgt fest: 
1 Gramm Fett — 1 Einheit, 
10 „ Nährmittel — 1 Einheit, 
50 „ Kartoffeln (Rohgewicht) — 1 Einheit, 
10 „ Käse — 1 Einheit. 
Bei einer Mahlzeit könnte der Gast in einem Speisehause 
beispielsweise auf Grund einer Speissmarke eine Mahlzeit be 
ziehen, bei deren Zubereitung 3 Gramm Fett, 20 Gramm Nähr 
mittel, 160 Gramm Kartoffeln und 20 Gramm Käse verwendet 
wurden. 3 Gramm Fett — 3 Einheiten, 20 Gramm Nährmittel " 
2 Einheiten, 150 Gramm Kartoffeln — 3 Einheiten und 20 Gramm 
Käse — 2 Einheiten, zusammen 10 Gramm Speiseeinheiten — 
1 Speis-emarke. 
Der Kommunalverban-d gibt jeweils für die Versorgungs 
periode bekannt, wie groß der Wert einer Speisemarke in Speise- 
einheiten ausgedrückt ist. Dadurch wird gleichzeitig bestimmt, wie 
viel allgemeine Lebensmittelkarten abgegeben werden müssen, um 
sich Speisemarken zu verschaffen. Um bei dem gegebenen Beispiel 
zu bleiben, sind demnach abzugeben, um sich 30 Speisemarken zu 
verschaffen, 90 Gramm Fettmarken, 600 Gramm Nährmittel 
marken, 4600 Gramm Kartoffelmarken, 600 Gramm Käsemarken. 
Bei der Wertfestsetzung kann somit der Kommunalverband jeweils
	        
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