Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

die erforderliche Anpassung an den wechselnden Stand der Lebens 
mittelversorgung vornehmen. Die Gesamtzahl der bei der Einlösung 
der Speisemarken dem Kommunalverbande zurückgegebenen all 
gemeinen Lebensmittelkarten bietet die Gesamtmenge an Lebens 
mitteln, die der Kommunalverband den Speisehäusern bei Rück 
lieferung der von ihnen vereinnahmten Speisemarken überweisen 
kann. Dabei kann der Kommunalverband innerhalb dieser Ge 
samtmenge soweit als möglich den Bedürfnissen des einzelnen 
Speisehausbetriebes entgegenkommen. 
Dabei ist von vornherein klar, daß in ländlichen 
und gemischten Bezirken eine derartig weitgehende 
Regelung schwer durchführbar wäre. Die schwierigen Ver 
kehrsverhältnisse, das Fehlen an Packmaterial und die notwendige 
Rücksicht auf zahlreiche weitverstrents Kleinhändler ergab für 
solche gemischten Bezirke die Notwendigkeit, die N 8 hrmittelin 
längerer Zwischenzeit und in größeren Mengen 
zu verteilen: die Verteilung von Wochenkopfmengen, wie sie 
in den Städten verhältnismäßig leicht durchführbar und als 
Unterlage zu Speisemarken unentbehrlich ist, ist in gemischten und 
rein ländlichen Bezirken ganz unmöglich. Es kommt hinzu, daß 
überall Selbstversorger und Teilsebstversorger zu berücksichtigen 
sind, die sehr oft aus eigener Erzeugung nur mit Getreide oder 
Fett oder Kartoffeln versorgt sind. Die Schwierigkeiten, die in 
den Ausgabestellen auf dem Lande, bei den allmählich höchst ver 
wickelt gewordenen Arbeiten, durch eine Umrechnung in Speise- 
marken erwachsen würden, erschienen als unüberwindlich. 
Blieb daher die empfohlene Einführung von Speisemarken 
nur auf größere Städte beschränkt, und erwies sich eine obligato 
rische Einführung für das ganze Reich als undurchführbar, so 
mußte dennoch für den Fremdenverkehr eine Regelung 
getroffen werden. Auf Anordnung des Präsidenten des Kriegs- 
crnäbrungsamts hatte sich die Reichsnährmittelstelle bei der 
Durchführung des Fremdenverkehrs mit dem Ausaleich 
der Mehrbelastung einzelner Bundesstaaten durch den zwischen 
staatlichen Fremdenverkehr zu befassen. Demgemäß wurde teils 
ein Pauschalausgleich, teils ein Abrechnungsverfahren eingeführt. 
Für die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, 
die unter Verzicht auf eine förmliche, auf Grund des Neichsab-
	        
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