Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

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Meldescheins vorzunehmende Abrechnung sich mit anderen Bun 
desstaaten über einen angemessenen Ausgleich verständigt hatten, 
wurde festgelegt, daß sie die durch diese Vereinbarungen festgelegten 
Mengen der Reichsverteilungsstelle mit dem Antrage auf Herbei 
führung des Ausgleichs bekannt gaben. Die vereinbarten Men 
gen wurden den Gaststaaten für die Monate Mai und Juni durch 
besondere Zuweisung für den Monat Juli mit der Monatszu 
weisung erstattet. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen 
wurden den Wohnsitzstaaten bei den regelmäßigen Verteilungen 
gekürzt. 
Soweit Bundesstaaten nicht mit allen anderen Bundesstaaten 
eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne getroffen hatten, hatten 
die Landeszentrolbehörden ihre Ersatzansprüche gegen die 
einzelnen Bundesstaaten unter Angabe der auf die in den einzel 
nen Gastorten verpflegten Versorgungsberechtigten jedes einzelnen 
Bundesstaats entfallenden Verpflegungstage und der in den ein 
zelnen Gastorten verausgabten Kopsmengen allmonatlich bis zum 
10. des nächsten Monats bei der Reichsverteilnngsstelle anzu 
melden. Die Zahl der Verpflegungstage war an Hand der ge 
sammelten Neichsabineldefcheine zu berechnen. Bei der Berech 
nung durften nur solche Abmeldescheine berücksichtigt werden, die 
eine Bescheinigung des Gastorts enthielten, daß und wann sich 
der Fremde dort wieder abgemeldet hat. 
Die verausgabten Kopfmengen waren nur insoweit erstak- 
t un gs fähig, als sie 20 Gramm Nährmittel für joden Tag 
und ein Ei für jede Woche nicht überstiegen. Dieses Abrechnungs 
verfahren trat am 15. Juni 1917 in Kraft und war bis 15. Sep 
tember in Übung. Für die Zeit vom 16. Juni an wurden auf An 
trag halbmonatlich Vorschüsse gewährt. Zur Begründung der An 
träge waren zahlenmäßige Ncichweisungcn über die in den ent 
sprechenden Zeiträumen der beiden Vorjahre länger als 11 Tage 
verpflegten Fremden des andern Bundesstaates vorzulegen. Die 
Höhe des Vorschusses wurde von der R-eichsverteilungsstelle unter 
Zugrundelegung dieser Nachweisnngen nach pflichtgemäßem Er 
messen bestimmt. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen wurden 
den Wohnsitzstaaten jeweils bei der nächsten auf die Einreichung 
der Aufstellungen folgenden Zuweisung in Abzug gebracht.
	        
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