Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

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2. Die in nachstehendem aufgeführten allgemeinen Lieferungs 
bedingungen gelten nur insoweit, als nicht die Neichsverteilungsstelle 
oder die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. andere oder besondere 
Lieferungsbe st immun gen festsetzt. 
3. Abnahme der Ware und Sachmängel. Der Käufer 
der Ware ist befugt, die ihm von der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ver 
kaufte und zugewiesene Ware bei dem Lagerhalter an Ort und Stelle 
zu besichtigen. Beabsichtigt der Käufer, die Ware zu besichtigen, so hat 
er dies sofort nach Eingang der Zuweisungsmitteilung der Kriegsnähr- 
mittel-G. m. b. H. und dem ihm in der Zuweisungsmitteilung bezeich 
neten Lagerhalter telegraphisch mitzuteilen und die Besichtigung beim 
Lagerhalter innerhalb dreier Tage nach Eingang der Zuweisungs- 
Mitteilung vorzunehmen. Sofort nach der Besichtigung hat der Käufer 
dem Lagerhalter und der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu erklären, ob 
er die zugeteilte Ware abnimmt. Erklärt er sich zur Abnahme bereit, 
so kann er wegen etwaiger Mängel der Ware oder wegen vertrags 
widriger Beschaffenheit keinerlei Ansprüche gegen die Kriegsnährmittel- 
G. m. b. H. geltend machen. Lehnt der Käufer die Abnahme ab, so ist 
der Kaufvertrag hinfällig. 
Findet eine Besichtigung nicht statt, so hat der Käufer die ihm 
von dem Lagerhalter übersandte oder bereitgehaltene Ware zu über 
nehmen, ohne irgend welche Rechte wegen etwaiger Mängel geltend 
machen zu können. Das Gleiche gilt, falls die Absicht, die Ware zu 
besichtigen, nicht rechtzeitig in der bezeichneten Form erklärt oder die 
Besichtigung selbst oder die nach der Besichtigung abzugebende Ab 
lehnungserklärung verzögert wird. 
4. Z a h lung. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort bei Erhalt 
des Bestätigungsbriefes oder der Rechnung der Kriegsnährmittel-G. m. 
b. H. auf deren Bankkonto bei der Commerz- und Diskonto-Bank, 
Depositenkasse N, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 1, ohne jeden Abzug 
Zu erfolgen. Für im voraus bezahlte Beträge wird der der Kriegs- 
nährmittel-G. m. b. H. gewährte Zins vergütet. 
5. Füllsäcke. Falls die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. eine 
Lieferung der verkauften Ware in Säcken nicht ermöglichen kann, wird 
die Ware lose zur Verfügung gestellt. Ist der Verlader in Füllsäcken 
zu liefern außerstande, so sind Füllsäcke vom Käufer an den Lager 
halter unverzüglich durch Eilgut abzusenden. Erfolgt die Lieferung der 
Säcke nicht sofort durch Eilgut, so ist die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. 
berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. 
6. Versendung. Die Versendung des Rohmaterials erfolgt 
an die Firmenadresse des Käufers, falls nicht besondere Verlade- 
Anweisungen vorher mitgeteilt sind, und zwar im allgemeinen in 
Ladungen von nicht unter 10 Tonnen. Eine Gewähr für rechtzeitige 
Verladung kann nicht übernommen werden. 
Die Kosten der Versendung trägt der Käufer. 
Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers. 
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