Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1922 (1922)

Der schiedenes zum Wach schlagen. 
I. Einkommensteuer-Tarif 
nach dem Gesetze vom 23. Juli 1920, St.-G.-Bl. Nr. 372, wirksam für das Jahr 1920, 
d. h. für das im Jahre 1920 erzielte Einkommen. 
Einkommen 
Ausmaß der Einkommensteuer bei Einrechnung eines 
IvOprozentigen außerordentlichen Staatszuschlages 
Stufe 
von 
mehr 
als 
bis 
ein 
schließ 
lich 
für Haus 
haltungen 
bestehend aus 
einer Person 
für Haus 
haltungen 
bestehend aus 
zwei Personen 
für Haus 
haltungen 
bestehend aus 
drei oder vier 
erfoner 
für Haus 
haltungen 
bestehend aus 
fünf oder mehr 
Personen 
K 
K 
K | 
h 
K 
h 
K | 
h 
K 
h 
1 
8.400 
9.000 
70 
66 
_ 
47 
60 
42 
2 
9.000 
10.000 
80 
— 
64 
— 
54 
40 
48 
— 
3 
10.000 
11.000 
100 
— 
80 
— 
68 
— 
60 
— 
4 
11.000 
12.000 
120 
— 
96 
— 
81 
60 
72 
5 
12.000 
13.000 
150 
— 
120 
— 
102 
- 
90 
— 
6 
13.000 
14.000 
180 
— 
144 
— 
122 
40 
108 
— 
7 
14.000 
15.000 
210 
'— 
168 
— 
142 
80 
126 
— 
8 
s 15.000 
16.000 
240 
— 
192 
— 
163 
20 
144 
— 
9 
16.000 
17.000 
280 
— 
224 
— 
190 
40 
168 
— 
10 
17.000 
18.000 
320 
— 
266 
— 
217 
60 
192 
— 
11 
18.000 
19.000 
360 
—, 
288 
— 
244 
80 
216 
— 
12 
19.000 
20.000 
400 
— 
320 
— 
272 
-- 
240 
— 
13 
20.000 
22.000 
460 
— 
368 
— 
312 
80 
276 
— ■ 
14 
22.000 
24.000 
520 
— 
416 
— 
353 
60 
312 
— 
15 
24.000 
26.000 
600 
— 
480 
— 
408 
— 
360 
— 
16 
26.000 
28.000 
700 
— 
560 
— 
476 
— 
420 
— 
17 
28.000 
30.000 
800 
— 
640 
— 
544 
— 
480 
— 
18 
30.000 
32.000 
900 
— 
720 
— 
612 
— 
640 
— 
19 
32.000 
36.000 
1.000 
— 
800 
— 
680 
— 
600 
— 
20 
36.000 
40.000 
1.200 
— 
960 
— 
816 
— 
720 
— 
21 
40.000 
44.000 
1.400 
— 
1.120 
962 
— 
840 
— 
22 
44.000 
48.000 
1.600 
— 
1.280 
— 
1.088 
— 
960 
— 
23 
48.000 
52.000 
1.800 
— 
1.440 
— 
1.224 
- 
1.080 
— 
24 
52.000 
56.000 
2.060 
— 
1.845 
— 
1.722 
— 
1.640 
— 
25 
56.000 
60.000 
2.300 
— 
2.070 
— 
1.932 
— 
1.840 
— 
26 
60.000 
68.000 
3.400 
— 
3.060 
— 
2.856 
— 
2.720 
— 
27 
68.000 
76.000 
4.600 
— 
4.140 
— 
3.864 
— 
3.680 
28 
76.000 
84.000 
6.000 
— 
5.400 
— 
5.040 
— 
4.800 
'— 
29 
84.000 
92.000 
7.400 
— 
6.660 
— 
6.216 
—) 
5.920 
— 
30 
92.000 
100.000 
9.000 
- 
8.100 
— 
7.660 
— 
7.200 
— 
31 
100.000 
108.000 
11.000 
, — 
9.900 
— 
9.240 
. — 
8.800 
— 
32 
108.000 
116.000 
13.000 
— 
11.700 
10.920 
— 
10.400 
— 
33 
116.000 
124.000 
15.000 
— 
13.500 
— 
12.600 
— 
12.000 
— 
34 
124.000 
132.000 
17.000 
— 
15.300 
— 
14.280 
— 
13.600 
— 
35 
132.000 
140.000 
19.000 
— 
19.000 
— 
19.000 
— 
19.000 
— 
36 
140.000 
148.000 
21.000 
— 
21.000 
—- 
21.000 
— 
21.000 
— 
37 
148.000 
166.000 
23.000 
— 
23.000 
— 
23.000 
— 
23.000 
38 
166.000 
164.000 
25.000 
— 
25.000 
— 
25.000 
— 
26.000 
— 
39 
164.000 
172.000 
28.000 
— 
28.000 
— 
28.000 
— 
28.000 
— 
40 
172.000 
180.000 
31.000 
— 
31.000 
— 
31.000 
— 
31.000 
— 
41 
180.000 
190.000 
35.000 
— 
35.000 
— 
35.000 
— 
35.000 
— 
42 
190.000 
200.000 
39.000 
' 
— 
39.000 
— 
39.000 
39.000 
§ 162, Z. 4, des Personal-Steuergesetzes vom steuerpflichtigen Einkommen aus dem 
kommt, sind beim Einkommensteuerabschlag nicht zu zählen. 
I. 
Die neben angesetzten minderen 
Steuerbeträge in der 1. bis 34. 
Stufe ftir aus zwei oder mehreren 
Personen bestehende Haushaltun 
gen ergeben sich aus Abschlägen 
an der Einkommensteuer für aus 
einer Person bestehende Haushal 
tungen, welche Abschläge betragen: 
Gruppe a: für Haushaltungen, 
bestehend aus zwei Personen; 
aa) in der 1. bis einschließlich der 
23. Einkommenstufe 20°/o der 
Steuer; bb) in der 24. bis ein 
schließlich der 34. Einkommenstufe 
10o/o der Steuer; , 
Gruppe b: ftir Haushaltungen, 
bestehend aus drei oder vier Per 
sonen um drei Fünftel mehr als 
in der Gruppe a; 
Gruppe <•: für Haushaltungen, 
bestehend aus fünf oder mehr Per 
sonen das Doppelte des Ausmaßes 
der Gruppe a. 
Bei Anwendung dieser Be 
stimmungen sind anzurechnen: 
1. Die im § 157 des Personal- 
Steuergesetzes bezeichneten Perso 
nen, nämlich des Steuerpflichtigen, 
Ehegattin, Kinder und Enkel ein 
schließlich der Stief-, Pflege- und 
Schwiegereltern, beziehungsweise 
-Kinder, sofern sie in des Steuer 
pflichtigen Haushalt oder Ver 
sorgung stehen oder wenn sie auch 
nicht in seinem Haushalte stehen, 
(§ 157, fünfter Absatz des Per 
sonalsteuergesetzes), soferne sie von 
ihm regelmäßige Beiträge im Aus 
maße von mehr als 5o/o seines Ein 
kommens empfangen. Dieser Bei 
tratzsleistung ist die Hingabe eines 
entsprechenden Vermögens zur 
Versorgung der betreffenden Per 
sonen gleichzuhalten. 
2. Personen, deren gemeinsame 
Veranlagung mit dem Steuerpflich 
tigen auf Grund der Ausnahms 
bestimmung des § 157, zweiter 
Absatz, zweiter Satz, unterbleibt 
(von Haushaltungsangehörigen 
nicht in der Wirtschaft des Steuer 
pflichtigen erworbenes Arbeitsein 
kommen, falls das Gesamtein 
kommen der Haushaltung 20.000 K 
nicht übersteigt). In diesem Falle 
wird die für den Haushaltungs 
vorstand geltende Abschlagsquote 
auch bei der besonderen Besteue 
rung der betreffenden Personen 
in Anwendung gebracht. 
3. Bedürftige Geschwister und 
Verschwägerte des Steuerpflichti 
gen bis zum zweiten Grade, die 
sich in dessen Versorgung befinden. 
Die im eigenen Wirtschasts- 
betriebe des Steuerpflichtigen 
verwendeten Familienmitglieder, 
deren Verköstigung auf Grund des 
Titel von Betriebskosten in Abzug 
-2*
	        
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