Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1922 (1922)

Stehen in der Versorgung eines Haushaltungsvorstandes Personen, welche im Sinne des § 157 P.-St.-G. der 
Haushaltung angehören (Ehegattin, Kinder und Enkel einschließlich der Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, beziehungs 
weise Kinder) so hat an den vorstehend neu sestgesetzten Steuersätzen 
a) bei einem Einkommen bis einschließlich 400.000 K für jede solche Person, 
d) bei einem Einkommen über 400.000 K bis einschließlich 500.000 K für je zwei derartige Personen 
eine Ermäßigung der Steuer um je eine Stufe stattzufinden. 
Der vorstehend dargestellte Einkommensteuer-Tarif oildet die Grundlage für die im Abzugswege einzuhebende 
Steuer für Dienstbezüge seit 1. Mai 1921 (wobei ein Pauschale von 25%, beziehungsweise 15% des Diensteinkommens 
frei bleibt) und für das im Jahre 1922 einzubekennende sonstige Einkommen des Jahres 1921. 
—* □ 
III. %>tcmpeund Gobühron-Pnzsrgor. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Art der Stempelmarkenverwendung. 
Die Stempelmarke, welche unverletzt sein 
muß, ist in der Regel auf der ersten Seite an 
einer solchen Stelle aufzukleben und derart zu 
überschreiben, daß von der Schrift wenigstens 
Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueber- 
schrift (Titel) oder Unterschrift über den unteren 
Teil der Marke in gerader Linie fortläuft. 
Ausgenommen sind Schriften, welche nicht 
schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempel 
pflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch 
Ueberreichung bei einer Behörde, bei einem Amte 
oder Gerichte, durch Uebertragung aus dem 
Auslande in das Inland, durch Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Pro 
tokolle, insoferne sie der skalamäßigen Gebühr 
unterliegen; Handels- und Gewerbebücher, 
weiters durchwegs Schriftstücke im gerichtlichen 
Verfahren; endlich vorgedruckte Blankette stempel 
pflichtiger Urkunden und Schriften. In allen 
diesen Fällen ist die Stempelmarke ämtlich 
zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Ver 
fahren kann die Stempelmarke auch durch kreuz 
weise Tintenstriche entwertet werden. Bei Rech 
nungen der Handels- und Gewerbetreibenden 
darf die Stempelmarke auch mit der Unterschrift 
(von der Marke über das Papier hinlaufend) 
überschrieben werden. 
Der Stempelausdruck auf leere oder vor- 
gedruckte (zur Ausfüllung bestimmte) Blankette 
für Urkunden und Schriften wird in Oberöster 
reich nur bei der Stempeljignatur der Finanz- 
Landeskasse (Hauptzollamtsgebäude) Linz vor 
genommen und ist sehr zu empfehlen, we^il 
hiedurch die mit bet Stempelmarken 
verwendung verbundenen Schwierig 
keiten vermieden werden. 
' Hier kommen insbesondere kaufmännische 
Rechnungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks 
usw. in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der Privat- 
(Namens- oder Firma) Stampiglie des Aus 
stellers, früher allgemein unstatthaft, ist jetzt bei 
kaufmännischen Rechnungen gestattet, und zwar 
dergestalt, daß von dem Stampiglienabdruck ein 
Teil auf der Marke und ein Teil auf dem leeren 
Papiere ersichtlich wird. 
Ausstellung einer Urkunde in mehreren 
Exemplaren. Wird eine Urkunde oder Schrift 
in mehreren Exemplaren ausgestellt, so unterliegt 
in der Regel jede Ausfertigung dem für die erste 
Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, die einer 
skalamäßigea Stempelgebühr von mehr als 10 K 
unterliegen, sind — mit Ausnahme der Wechsel 
und der ihnen gebührenrechlich gleichzuhaltenden 
Urkunden — das Zweite und die folgenden Exem 
plare nur mit dem festen Stempel von 10 K für 
jeden Bogen zu versehen, falls sämtliche Exem 
plare untereinander gleichlautend sind und binnen 
acht Tagen nach der Ausfertigung des ersten 
Exemplares dem zur Gebührenbemessung bestimm: en 
Amte (Steueramt) vorgelegt werden. 
b) Bei Eingaben ist, außer dem gerichtlichen 
Verfahren, wenn die Stempelgebühr für die erste 
Ausfertigung mehr als 10 X beträgt, für jede weitere 
Ausfertigung ein Stempel von 10 X zu verwenden. 
Im gerichtl. Verfahren unterliegen die weiteren 
Ausfertigungen u. zwar im Zivilgerichts- u. im 
Exekutionsverfahren, dann bei Forderungsanmel 
dungen, deren Ergänzungenu. Richtigstellungen im 
Konkurs- u. im Ausgleichsverfahren der bezüglichen 
Normaleingabenstempelgebühr, sonst 5 X per Bogen, 
e) Bei Notariatsakten sind die für das be 
treffende Rechtsgeschäft entfallenden Stempel, inso 
ferne sie 5 K übersteigen, nur einmal, u. zw auf der 
Urschrift zu verwenden. Für jede notarielle Aus 
fertigung derselben ist lediglich eine Stempelgebühr 
von 5 X zu entrichten. Beträgt die vorschrifts 
mäßige Gebühr für die Urkunde 5 K oder weniger, 
so sind die Urschrift und alle notariellen Aus 
fertigungen mit dem gleichen Stempel zu versehen. 
Stempelumtausch. Unbrauchbar gewordene 
Stempelmarken oder Stempelmarken auf un 
brauchbar gewordenem Papiere werden um 
getauscht. Das Ansuchen ist einzubringen münd 
lich oder schriftlich (stempelfrei) bei dem Gebühren 
bemessungsamte in Linz oder bei einem ausüben 
den Amte (für Linz einschl. Urfahr Finanz-Landes 
kasse in Linz, für Schärding Zollamt, sonst 
Steueramt). In Ansehung des Umtauschgegen 
standes darf eine Uebertretung des Gebühren 
gesetzes nicht stattgefunden haben. Das Schrift 
stück darf im allgemeinen nicht unterschrieben sein. 
Nachteilige Folgen der Gebührengesetz 
übertretungen: Steigerungsgebühr einschließ 
lich der einfachen Gebühr: das Doppelte (un 
mittelbare Gebühren) oder Dreifache (Regel bei 
Stempelgebühren) oder Zehnfache (.Wechsel nach 
Skala II, Bücher der Handels- und Gewerbe 
treibenden usw.) oder Fünfzigfache (Fracht-
	        
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