Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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Uerschirdenes m Nachschlagen. 
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Ltsmp^lgsbür^n -Anzeiger 
l Allgemeine Kegel. 
n In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften 
% s Fällen ist es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder 
es Rechtssreund zurathe zu ziehen, weil die gesetzlichen 
en Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr ver- 
>e- schiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man 
0 x bei Überreichung der Eingaben und deren Beilagen 
n- an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und 
)i- nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar 
n- ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend 
lt- sind. 
r- Das Papier, welches zu stempel 
st- pflichtigen Schriften gebraucht wird, 
n. darf die festgesetzte Größe von 1750 
he Quadrat-Centimeter nicht überschrei- 
&. ten, was in der Weise ermittelt wird, 
ti- dass die nach Centimetern gemessene 
jö Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo- 
\x* gens mit seiner ebenso gemessenen 
^ Breite zu multiplicieren ist. Wird 
r- dieses Ausmaß überschritten, so ist in 
z\ diesem Falle außer der bei der nor 
malen Größe entfallenden Stempel- 
or gebür noch ein Stempel von 1 K 
d- zu verwenden. Beträgt jedoch die bei 
ht der normalen Größe entfallende Stem- 
Z- pelgebür weniger als 1 K, so ist in 
r- diesem Falle dieser geringere Stempel doppelt zu 
n . nehmen. 
m Art der Stempekmarken-Kerrveildung. 
n- Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz 
en unversehrt, ohne Spur eines bereits ge- 
n- k machten Gebrauches sein. Das Gesetz lautet, 
ie- ^ dass jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
n. auf schon mit der ge setzmäßigen Marke 
versehenem Papier geschrieben werden soll, 
m Die Stempelmarke ist daher auf dem zur 
>e- Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
:ke Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, dass von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den farbigen Theil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über 
schrieben wird. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
chreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
suchAusnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli- 
cate, Triplicate n. s. w., die Beilagen derselben, dann 
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslande in das Inland, durch 
Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden; 
ferner Protokolle, insoferne sie der scalamäßigen Ge 
bür unterliegen; Handels- und Gewerbebücher. In 
allen diesen Fällen ist die entfallende Stempelmarke 
ämtlich zu überstempeln. 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglien ist nicht gestaltet und 
kann daher hiedurch auch die Stempel 
pflicht nicht erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren 
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen 
einem Stempel Don 1 is oder 
weniger, so ist für jeden weiteren 
Bogen derselbe Stempel zu verwen 
den. 2. Beträgt der Stempel für den 
ersten Bogen mehr als 1 K, so ist 
in der Regel für jeden weiteren 
Bogen ein Stempel von 1 K anzu 
bringen. 
Ausnahmen (ad 2): a) Bei 
ämtlichen und zugleich ämtlich vi- 
dimierten Abschriften, dann bei den 
Auszügen aus den öffentlichen Büchern 
des Inlandes (Grund-, Landtasel-, Depositenbüchern 
u.s.w.), endlich bei Duplicaten ämtlicher Aus 
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebür 
von 2 K\ b) bei gerichtlichen Eingaben und den 
ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die 
selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer 
Stempelgebür von 1 K oder mehr für den ersten 
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen 
standes ohne Nebengebüren 100 K nicht übersteigt, 
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 
24 h zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde, oder 
Schrift in mehreren Exemplaren unterliegt 
in der Regel jede Ausfertigung dem vorgeschrie 
benen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer 
scalamäßigen Stempelgebür von mehr als 1 K 
unterliegen, ist es gestattet, dass nur die'zwei ersten 
Exemplare mit dem scalamäßigen Stempel, die 
weiteren Exemplare aber mit je 1 K versehen
	        
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