Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1893 (1893)

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Scala HI. für Tausch- und Kauf-Verträge über bewegliche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gewissen Voraus 
setzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, Dienstboten- 
und Gewerbegehilfen - Arbeiten handelt), Glücks-Verträge, Schuldverschreibungen, welche aus Ueberbringer lauten, 
gewisse Gesellschafts-Verträge (Actien-Gesellschaften und Commandit-Gesellscbaften auf Actien ans länger als 10 Jahre 
und zwar bei den letzteren nur die Einlagen der Commanditisten), Lieferungs-Verträge. 
Bis zu dem 
Summe 
Summe 
Summe 
Betrage von 
10 fl. 
- fl. 7 kr. 
über 
200 fl. 
bis 
400 fl. 2 fl 50 kr. 
über 1600 fl. 
bis 
2000 fl. 12 fl. 50 kr. 
über W fl. bis 
20 „ 
H „ 
400 „ 
600 „ 3 „ 75 „ 
„ 
2000 „ 
„ 
2400 „ 15 „ - „ 
30 „ 
- 19 
600 „ 
800 „ 5 „ — „ 
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2400 „ 
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800 „ 
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1000 „ 
1200 „ 7 „ 50 „ 
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3200 „ 
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3600 „ 22 „ 50 „ 
„ 100 „ „ 
150 „ 
— ii 94 „ 
„ 
1200 „ 
1600 „ 10 „ - „ 
„ 
3600 „ 
„ 
4000 „ 25 „ — „ 
„ 150 „ „ 
200 „ 
1 „ 25 „ 
Ueber 4000 fl. von je 200 fl. 1 fl 25 kr. mehr. Ein Restbetrag unter 200 fl. ist voll anzunehmen. 
Auszug aus den» Stempeltarif 
Armutszeugnisse frei. 
- Gesuche und Protokolle um Ausfolgung 
von solchen 50 kr. 
Aufkündigung (Wohnung, Pacht re.), 
gerichtliche, per Bogen 36 kr. 
- außergerichtliche per Bogen 50 kr.; 
Empfangsbestätigungen über außer 
gerichtliche Aufkündigungen, solange 
hievon kein gerichtlicher Gebrauch 
gemacht wird, frei. 
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, 
wenn es vor das Forum der kirch 
lichen Behörde gehört, stempelfrei, 
sonst 50 kr. 
Aufgebotsscheine fürjedesBraut- 
paar 50 kr. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster 
Bogen 5 fl. 
Bagatell-Versahren: Im Bagatell- 
Versahren (Gesetz vom 27. April 1873 
R.-G.-Bl. Nr. 66) unterliegen, je 
nachdem der Wert des Streitgegen 
standes bis 50 fl. oder mehr als 
50 ll.beträgt tZinsen und Kosten bleiben 
außer Anschlag) a) Recurse und Nnlli- 
tätsbeschwerden dem Stempel von 
50 kr. oder 1 fl. für den ersten, 
dann von 12 kr. oder 36 kr. für 
jeden weiteren Bogen; d) alle übrigen 
Parteien Eingaben und deren Dupli- 
cate, Triplicate u. s. w., dann die 
Duplicate der unter a erwähnten 
Recurse und Nullitütsbeschwerden dem 
Stempel von 12 kr. oder 36 kr. für 
jeden Bogen; o) alle Protokolle, mit 
Einschluss des Verhaudlungs-Proto 
kolles, dem Stempel von 12 kr. oder 
36 kr. für jeden Bogen, wenn sie 
aber, wie bet mündlich angebracht, n 
Klagen, Recursen u. s. w., die Stelle 
einer Parteien^ Eingabe vertreten, dem 
für diese Eingabe vorgeschriebenen 
Stempel; ä) die Beilagen, welche 
einer Parteien-Eingabe oder einem 
Protokolle angeschlossen werden, dem 
Stempel von 10 kr. oder 15 kr. für 
jeden Bogen infoferne sie nicht in 
ibrer Eigenschaft als Urkunden einer 
höheren Urknndengebür unterworfen 
oder in ihrer Eigenschaft als Bei 
lagen von der Gebür ganz befreit 
sind; 6) Rubriks - Abschriften der 
Parteien - Eingaben dem Stempel 
von 10 kr. oder 15 kr. für jeden 
Bogen; 1) die dem Beklagten zuzu 
stellende Abschrift einer protokollarisch 
aufgenommenen Klage (§ 14 des 
Gesetzes über das Bagatell-Versahren) 
dem Stempel von 25 kr. oder 36 kr. 
von jedem Bogen. 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Certi- 
ficate, auch Protokolle 50 kr. 
— Pläne als Urkunden beziehungsweise 
Ürkunden-Bestandtheile 50 kr. 
— Pläne einer Eingabe als Beilage 
dienend 15 kr. 
— Vertrag, wenn der Baumeister das 
Material liefert, Seala 111; außerdem 
Scala 11. 
Befugnis-Gesuche zunrBetriebe eines 
Gewerbes oder einer Privatagentie 
und Anmeldungen freier Gewerbe 
und zwar in Wien und in Städten 
mit mehr als 50.000 Seelen vom 
ersten Bogen 4 fl. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen 
3 fl. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 
2 fl. 
— in allen übrigen Orten 1 fl. 50 kr. 
— tun andere Befugnisse 1 fl. 
Begnadigungs -- Gesuche, im allge 
meinen 50 kr., wegen Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen und 
wegen Gefülls - Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnaden 
gesuch im Verfahren wegen Gefälls- 
Üebertretungen unterliegt einem 
Stempel von 1 fl. für den ersten Bogen. 
Beilagen zu stempelpflichtigen Ein 
gaben und Protokollen mit Aus 
nahme de.r Armutszeugnisse 
15 kr., im gerichtlichen Verfahren, 
wenn der Streitgegenstand ohne Neben- 
gebüren nicht mehr als 50 fl. be 
trügt, 10 kr. 
Bene sie ien-Verleih un gen, Gesuch 
50 kr., wenn sie an öffentliche Be 
hörden gerichtet sind oder zur weiteren 
Erledigung zu gelangen haben, sonst 
frei. 
Bestand-Verträge, Scala II. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch 
hierum 2 fl. 
Bürgschafts-Urkunden, wenn die 
- Verbindlichkeit, für die gebürgt wird, 
nicht schätzbar ist, per Bogen 50 kr. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom 
Werte der verbürgten Verpflichtung, 
Scala 11 (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Cautions-, Bestellnngs- oder Wid- 
mungsurkunden nach dem versicherten 
Werte Seala II (siehe „ Recht s- 
befestigungen"). 
— Militär - Heiratscautionen, wenn aus 
den: Vermögen derBraut geleistet, 50 kr. 
— wird die Militär-Heiratseaution von 
dritten Personen unentgeltlich ge 
leistet, wie Schenkungen. 
Cessionen, unentgeltliche, wie 
Schenkungen. 
Cessionen, entgeltliche, aber über 
keine Schnldforderung, sondern über 
andere Rechte gleich den Kauf- und 
Verkaufsverträgen nach dem Werte 
des Entgeltes, Scala 111. 
— entgeltliche, bezüglich Schuldforderung 
(auch Cessionen von Actien) nach 
dem Werte nicht der Forderung, 
sondern des Entgeltes, Scala II. 
— auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kauf 
männische Anweisungen von jeder 
Abtretung 5 kr. 
Codi.eille, vom 1. Bogen 1 fl. (siehe 
„letztwillige Ecklärungen"). 
Co nti, Noten,Ausweise, sieheRechnungen. 
Dienstboten- Zeugnisse und Reise- 
Urkunden für Dienstboten 15 kr. 
Dispensgesuche an öffentliche Be 
hörden und Aemter 50 kr.; kirch 
liche Dispensgesuche (z. B. um Fasten 
dispens) stempelfrei. 
Ehepacte, Vertrag, welcher in Absicht 
auf die eheliche Verbindung über das 
Vermögen geschlossen wird, nach dem 
Werte des Heiratsgutes und des 
der Gütergemeinschaft unter 
Lebenden unterzogenen beweg 
lichen Vermögens nach Scala II. 
— Wird das Heiratsgut von einer 
dritten Person geleistet, und dieser 
Umstand entweder in den Chepacten 
oder in einer eigenen Erklärung 
durch die Unterschrift desjenigen, der 
das Heiratsgut bestellt, beurkundet, 
nebstbei Percentualgebür nach dem 
Verwandtschaftsgrad. Siehe Schenk 
ungen. 
— Aufgebots-Nachsicht, Gesuche darum 
per Bogen 50 kr. 
— Dispensen, Gesuch hierum 50 kr., in 
soweit es sich aber lediglich um die 
kirchl. Dispensen handeln würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
1. Allgemeine Bestimmung: a) a u ß e r 
dem gerichtlichen Verfahren 
50 kr. per Bogen. Hiezu gehören z. B. 
auch Anzeigen über abzuhaltende Ver 
sammlungen, nach dem Versamm- 
lungsrechte; 1i) int gerichtlichen 
Verfahren in und au ßerStreit- 
fad)eit im allgemeinen, per Bogen 
36 kr., 
wenn jedoch der Wert des Gegen- 
standes im Streitverf. 50 fl. nicht 
übersteigt, per Bogen 12 kr. 
2. Einzelne besondere Bestimmungen: 
um Befugnis zum Betriebe v. Ge 
werben, Unternehmungen u. s. w. 
s. Befugnis. 
— um Kundmachung öffentlicher Ver 
steigerungen, vom 1. Bogen 1 st.
	        
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