Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1893 (1893)

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Eingaben, um Verleihung des Staats 
oder Gemeinde-Bürgerrechtes, Auf 
nahme in den Gemeinde - Verband, 
vom 1. Bogen 2 fl. 
— um Jntabulation, Pränotation oder 
Löschung in den öffentlichen Büchern 
bis zu einem Werte von 50 fl. vom 
ersten Bogen 36 kr., bei mehr als 
50 fl. bis 100 fl., von: ersten Bogen 
75 kr.; bei über 10O fl. vom ersten 
Bogen 1 fl. 50 kr. 
— um nachstehende Eintragungen in die 
von den Handelsgerichten zu führen 
den Handels-Register (-Protokolle) als 
a) um Eintragung der Firma oder der 
Aenderung einer bereits eingetragenen 
Firma oder der Inhaber derselben 
um Eintragung eines Gesellschafts- 
Vertrages, der Protokollierung von 
Filial-Niederlagen, vom ersten Bogen 
IO fl.; Ii)um Eintragung der Procura 
für jeden Berechtigten 5 fl.; e) um 
Eintragung der Liquidatoren, dann 
um Eintragung der Vermögensrechte, 
welche die Ehefrau eines Kaufmannes 
durch Ehepacte erwirbt, vom ersten 
Bogen 5 fl. 
— um Bewilligung der Ein-, Durch- 
und Ausfuhr von Staats-Monopols- 
Gegenständen (Tabak, Salz, Schieß 
pulver) und überhaupt um Bewilligung 
zur Ein- oder Ausfuhr von Waren 
vorn ersten Bogen 1 fl. Gesuche in 
Fide'icommiß - Angelegenheiten vom 
ersten Bogen 1 fl. 
— Appellations- und Revisions-Anmel 
dungen und Beschwerden gegen ge 
richtliche Urtheile, wenn die Urtheils- 
stenipelgebür für beide Theile nicht 
mehr als 5 fl. beträgt, dieser Stempel; 
sonst 10 fl. vom ersten Bogen. — 
Recurse gegen derlei Urtheile die 
Hälfte des für Appellations - An 
meldungen und Beschwerden vor 
geschriebenen Stempels. — Alle 
anderen Recurse, insoweit dieselben 
nicht gesetzlich stempelfrei oder be 
günstigt sind, 1 fl. vom ersten Bogen 
und zwar in und außer dem Streit- 
verfahren. 
— Recurse in G e b ü r e n - Angelegen 
heiten; der Recurs gegen den 
Z a h l u n g s - Auftrag stempelfrei; 
gegen eine Entscheidung hierüber 
15 kr. oder 36 kr., je nachdem die 
Gebür bis 5O fl. oder mehr als 50 fl. 
ausmacht. Recurse und andere Eiu- 
gaben gegen strafweise erhöhte Ge- 
büren sind in allen Instanzen 
stempelfrei. 
Recurse betreffs anderer öffentlicher 
Abgaben und zwar die Recurse gegen 
den Zahlungs - Auftrag sowie die 
weiteren Recurse bis 50 fl. 15 kr., 
über 50 fl. 36 kr. von jedem Bogen. 
3. Befreit sind Eingaben zur Zu- 
standebringuug der Gebürenbemessung 
oder Vorschreibungen oder um Ermäßi 
gungen, Rückvergütungen oder Zu- 
sristungen von öffentlicheil Abgaben 
überhaupt, insoferne hiemit ein gesetz 
liches Recht in Anspruch genommen 
wird, wenn also das Parteibegehren 
entweder bewilligt oder abgewiesen 
werden muss (nicht kann). 
Weiters sind befreit Gesuche im 
Strafverfahren wegen Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, dann 
im Gefällsstrafversahren mit Aus 
nahme des einem Stempel von 1 fl. 
unterliegenden außerordentl. Gnaden 
gesuches im Gefällsstrafverfahren. 
Außer den schon gedachten stempel 
freien Eingaben gibt es noch eine 
größere Anzahl gesetzlich stempelfreier 
Gesuche, welche in der T.-P. 44 des 
Gebürengesetzes aufgezählt sind. 
Erziehungs-Beiträge. Gesuche 50 kr. 
— Quittungen darüber nach Scala II. 
Expensnoten von Handels- und 
Gewerbetreibenden siehe „Rech- 
liungen"; von anderen Personen, z. B. 
Aerzten, insoferne sie die Empfangs 
bestätigung über den aufgerechneten 
Betrag enthalten, nach Scala II., 
sonst frei. 
Extr a ct e (Grundbuchs-, Landtafel-, De 
positen-) aus den öffentlichen Büchern 
des Inlandes per Bogen 1 fl., aus 
denen des Auslandes 50 kr. und 
zwar nur bei einem ämtlichen Ge 
brauche. 
Fassionen zur Bemessung von öffent 
lichen Abgaben stempelfrei. 
Feilbietungs-Gesuche vom 1. Bo 
gen 1 fl. 
Frachtbriefe, per Stück 5 kr. 
— über Sendungen (nicht durch die k. k. 
Post) bis auf fünf Meilen vom Auf 
gabsorte, per Stück 1 kr. Für Eisen 
bahnfrachtbriefe sind Blanquette mit 
eingedruckten Stempelzeichen zu 1 kr. 
und 5 kr. obligatorisch eingefühlt. 
Frequentations-Zeugnisse l5 kr. 
F r i st - G e s u ch e zur Terminverlängerung 
im gerichtlichen Verfahren 36 kr. 
— bei einem Streitgegenstände unter 
50 fl. 12 kr. 
Großjährigkeits-Erklärungen, 
Gesuch 36 kr. 
Grundbuchs-Extracte s.„Extracte". 
Gutachten von Sach- oder Kunstver 
ständigen in Parteisachen oder als 
Beweismittel 50 kr. 
Handels- und Gewerbebücher, a) Die 
Haupt- und Conto-Current-, 
ferner Saldo-Contobücher, der 
Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbe 
treibenden für das doppelseitige 
Flächenenausmaß von je 5040 Qu.- 
Ctm. 25 kr.; b) Journal (Tage 
buch), S t r a z z e (Ladenbuch), C a s s a- 
buch, Primanota, Facturen- 
b u ch (Verkaufsbuch), M a g a z i n b u ch, 
Jnventarbuch, Bilanzbuch für 
das doppelseitige Flüchenausmaß von 
2640 Qu.-Ctm. jedesmal 5 kr., d h. 
die Stempelgebür von 25 kr., be 
ziehungsweise 5 kr. ist so oftmal zu 
nehmen, als sämmtliche Blätter des 
Buches das Jnhaltsflächenmaß von 
504O Qu.-Ctm., beziehungsweise 
2640 Qu. - Ctm. in sich enthalten. 
Reste unter 5040, beziehungsweise 
2640 Qu.-Ctm. werden ganz ge 
nommen. 
Die in losen Bogen bestehenden 
Geschäfts-Ausschreibungen unterliegen, 
wenn sie einem der sub a) gedachten 
Bücher entsprechen, insoferne das Aus 
maß des Bogens nicht 1750 Qu.-Ctm. 
übersteigt, der Gebür von 25 kr., 
sonst der Gebür von 50 kr.; wenn 
sie einem der sub b) gedachten 
Bücher entsprechen, bei einem Bogen- 
N Ausmaße bis 2640 Qu.-Ctm. 5 kr., 
bei einem Bogen-Ausmaße von über 
2640 bis 5040 Qu.-Ctm. 10 bei 
einem Bogen - Ausmaße von über 
5040 Qu.-CIM. 15 kr. 
Alle nicht ausdrücklich als stempel 
pflichtig bezeichneten Bücher sind 
stempelfrei, so z. B. das Brief- 
Copierbuch, das Wechsel-Copierbuch, 
die Indices (Register), und ins 
besondere Bücher, welche bloß über 
die Manipulation und den inneren 
Geschäftsbetrieb geführt werden. 
Uebrigens kommt es hiebei nicht 
auf den Namen, sondern auf den 
Inhalt des Buches oder der in losen 
Blättern bestehenden Geschäfts-Auft- 
schreibung an. 
Hausierpässe 1 fl., auf das Gesuch 
hierum ebenfalls 1 fl. Ebenso jede Ver 
längerung des Hausierpasses und jedes 
Ansuchen um Verlängerung desselben. 
Heimatscheine ä 50 kr. 
— für Dienstboten, Gesellen, Tag 
löhner rc. 15 kr. 
— Gesuch um Ertheilung eines Heimat 
schein (an die Gemeinde) frei. 
Heirats-Contracte, s. „Ehepacte". 
Hypothekar-Verschreibungen nach 
dem Werte der Verbindlichkeit, für 
welche die Hypothek verpfändet «wird, 
Scala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Kaufvertrag, bei beweglichen 
Sachen nach dein Werte, Scala III, 
bei unb eweglichen Sachen für die 
Urkunde 50 kr., für das Rechtsgeschäft 
bV^o/o über Bemessung bar zu ent 
richten. 
Klagen per Bogen 36 kr. 
— wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht 
übersteigt, per Bogen 12 kr. 
Lebenszeugnisse 50 kr., für Tag 
löhner u. dgl. 15 kr. 
Legitimationen, ämtliche, frei. 
— von Privatpersonen ausgestellt 50 kr. 
Legitimations-Karten als Reise 
urkunden 1 fl. Für Dienstboten, 
Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u. 
dgl. 15 kr.; Gesuche um derlei Legiti 
mationskarten frei. 
Legalisierungen 
1. Im allgemeinen a) von Be 
hörden für die Bestätigung einer 
Parteiunterschrift 1 fl., — für die Be 
stätigung jeder weiteren Parteiunter 
schrift 50 kr.; b) vorn Notar für 
die Bestätigung einer Parteiunterschrift 
50 kr. — für die Bestätigung jeder 
Weiteren Parteiunterschrift 25 kr. 
2. Bei Tabular-Urkunden 
a) gerichtl. 36 kr., b) notar. 10 kr. ohne 
, Unterschied, ob eine oder mehrere 
Unterschriften legalisiert werden. 
Lehrbriefe ä 50 kr. 
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 
1 fl. Die letztwillige Anordnung 
braucht, insoferne sie widerruflich 
(Testament oder Codicill) ist, übrigens 
nicht schon gleich bei Ausfertigung 
gestempelt zu werden; in diesem Falle 
wird die Gebür per 1 fl. mit der 
Nachlassgebür eingehoben. 
L i c i t a t i o n e n, Licitations-Bedingnisse 
50 kr. 
— Gesuche um Kundmachung 1 fl. 
Lieferungs-Verträge, wonach 
Sachen oder Arbeiten sammt dem 
Stoffe um einen bedungenen Preis 
zu liefern sind, nach diesem Preise 
Scala JII, wird jedoch bloß die 
Arbeit geliefert, nach dem bedungenen 
Preise Scala II.
	        
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