Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

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Obwohl die Ausdrücke servitium und servirs eigentlich den Dienst 
der Zinslehen bezeichnen, so scheint bei uns doch die ursprüngliche Be 
deutung derselben verwischt zu sein, da es in unserer Urkunde ausschließlich 
nur als Grundzins aufzufassen ist. In diesem Sinne wird von den servitia 
der bereits erwähnten 26 Zinslehen in Kalsching gesprochen, worunter nur 
Zinsleistungen gemeint sein können, deren Köhe und Fixierung aber nicht 
angeführt wird. Aus Grund dieser obigen Angaben und Belege kann man 
schließen, daß der Grundzins innerhalb unseres Gebietes und vielleicht 
sogar zu verschiedenen Zeiten nicht immer derselbe war, sondern für eine 
Kufe und die Zinslehen zwischen einem halben und einem vollen Schocke 
schwankte. Außer diesen Grundzinsen waren die Untertanen noch zu 
Abgaben verschiedener Kerkunft, entweder als Ablösung irgendwelcher 
Lasten oder als Entgelt für irgendwelche Rechte und Nutzungen verpflichtet, 
die aber häufig mit dem Grundzinse verschmolzen, so daß eine Ausscheidung 
des letzteren nicht immer mit Sicherheit möglich ist. Der Naturalzins bestand 
hauptsächlich in Getreide und anderen Fruchtarten. Auch darüber haben 
wir keine bestimmten Belege außer der Nachricht über eine Schenkung 
von 60 Zuber Kaser, welche Johann von Michelsberg von dem Gerichte 
Lernitz, bestehend aus dem von seinem Beller Keinrich von Meleschin 
dem Kloster als Seelgerät geschenkten Orte, zu verlangen hatte.') Diese 
Forderung stellt eine derartige Getreideabgabe dar. Mit Ausnahme der 
bereits erwähnten Ablieferung von zwei Kühnern von Seite des Kofes 
der Kolonen in Weichseln begegnet uns nirgends mehr eine an das 
Kloster zu leistende Naturalabgabe. 
Ackerdienste und Fronden privatrechtlicher Art werden in den wenigen 
Ansiedlungsverträgen des Klosters nicht erwähnt. Diese können sich natürlich 
nur dort finden, wo neben oder zwischen Bauernfeldern grundherrschastliche 
Äcker lagen. 
Dafür finden wir Robotleistungen in Dörfern, in welchen oder in 
deren Nähe sich ein Kos der Kerren oder Ritter befand. Diese haben für 
uns deshalb einige Bedeutung, da manche durch Schenkung oder Kauf 
in den Besitz des Klosters übergingen. Die Einwohner des Dorfes Rüben 
sind robotpflichtig.-) Desgleichen werden Roboter von Pauleinshos (Karls- 
höfen) bei Oberplan erwähnt. Die Einwohner von Groß- und Kiein-Zmietsch 
und Dobrusch sind als Untertanen des Klosters Goldenkron nur für die 
Benützung der Gugelwaider Weidegründe (bei Berlau) dem Lenek von 
-) G. u B. CIII (1390), S. 196. 
-) h. u I. 6611 (1408), <3- 247.
	        
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