Volltext: Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestandes des Staats-Obergymnasiums in Krummau

Äeorgi je 15 Groschen und Eva Kaffnerin von einer Kufe an beiden 
Terminen je 23 Groschen.') 
Die Leute hatten demnach zu dieser Zeit für eine ganze Kufe 
1 Schock Groschen als Grundzins zu zahlen. Ob im Lause der Zeit der 
Zins erhöht wurde oder hier schon von Anbeginn so hoch war, läßt sich 
beim Mangel an weiteren Belegen nicht angeben. Aber eines ist hier noch 
bemerkenswert, daß die Teilung der Kufe schon ziemlich weit fortge 
schritten war, da neben ganzen bereits 8 /o ja auch halbe Kufen erwähnt 
werden. Daß die einzelnen Kufen in den verschiedenen Gegenden ungleich 
belastet waren, geht noch aus einer Aufzeichnung aus dem 16. Jahrhundert 
hervor. In dieser Zeit bestanden in der Oberplaner Mchterschaft 149 
Bauernsässigkeiten. Wenn wir diese zu der Gesamtleistung von 64 Schock 
34 Groschen im 15. Jahrhundert in Beziehung bringen, so muß aus eine 
Ansässigkeit nicht ganz '/, Schock Iahreszins entfallen sein?) Aber hier 
dürfte wieder mitbestimmend gewesen sein, daß die Bauernsässigkeiten 
nicht mehr volle Kufen der früheren Zeit darstellten, sondern schon geteilte 
Zinslehen, vielleicht nur mehr halbe Kufen umfaßten oder daß diese ein 
buntes Durcheinander von ganzen, V« und halben Kufen, wie es eben 
der Fall war, darstellten.- Die durch den Zinsvertrag geschaffene Anver 
änderlichkeit in der Köhe des Zinses war sehr bedroht durch die Verschiedenheit 
und den vielfachen Wechsel des Münzwesens, weshalb sich auch das 
Kloster gegen Schädigungen von dieser Seite durch gewisse Bestimmungen 
bei der Festsetzung des Zinses zu schützen suchte. Es ist der jährliche Zins 
von den einzelnen msnsus in Netolitz von altersher auf sechs solidi 
bestimmt gewesen, für den Fall aber, daß eine Mark Silber unter zwölf 
solidi (ad minus XII solidos denariorum) herabsinke, sollten die Bürger 
von Netolitz eine halbe Mark Silber zahlen. Nach Streitigkeiten Zwischen 
dem Kloster und den betreffenden Bürgern wurde festgesetzt, daß eine halbe 
Mark auf 32 Prager Groschen mit der ausdrücklichen Beifügung (grossos 
argentsos et legales) berechnet werden sollte?) 
Von einem Kose, den das Kloster zu Kaufrecht verkauft hatte, erhielt 
es jührliä) für alle Zinsungen und Steuern (pro omnibus censibus et 
steuris) zwei Schock Prager Groschen, was wiederum darauf hindeutet, 
daß die Köfe über bedeutend mehr Ackerland verfügten als die einzelnen 
Kufen. Von dem dazugehörigen Kose der Kolonen waren aber nur zwei 
-) G u 33. CCXL (1485), S. 540-42. 
-) G. U 33. CCLIV (1513),. 6 582 und Anmerk. 
G U B CL (1332), S 80-81. 
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