Volltext: Gewerbe-Genossenschafts-Statut für Maurer und Zimmerleute der Pfarre Steinerkirchen T. V.

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r.) bei Streitigkeiten, welche sich nicht vom Vorstande 
in Gute beilegen lassen, ein genossenschaftliches Schieds 
gericht zur Entscheidung zusammenzustellen, 
an) das etwaige Hilfspersonale anzustellen oder zu entlasten. 
18. Der Vorsteher empfängt alle an die Genossenschaft 
gerichteten Eingaben, Erlässe u. s. w. und fertigt alle Ur 
kunden ans im Namen der Genossenschaft. 
Bloße Korrespondenzen fertigt er allein. 
Urkunden, worin verbindliche Erklärungen abgegeben 
werden, fertigen zwei Ausschüsse mit. 
Er ruft die Ausschüsse zur Berathung ein, so oft es 
nöthig wird, und entscheidet bei gleicher Zahl entgegengesetzter 
Stimmen. 
Die Beschlüsse werden kurz protokollirt. 
Jedes Mitglied des Ausschusses hastet nur für Be 
schlüsse, denen es beistimmte, kann sich daher durch Beilegung 
seiner besondern Abstimmung vor Verantwortung wahren. 
Umlage. 
19. Die nach dem Voranschläge als nothwendig er 
kannten Kosten werden, soweit die Zinsen oder sonstige Ein 
künfte des Stammkapitals der Genossenschaft nicht hinrei 
chen, nach Maß des Erwerbstencrgulvens unter die Mitglie 
der repartirt. 
Deren Einhebung geschieht nach verfaßter Reparation, 
immer aus Grundlage der im Vorjahre jedem Gliede 
zugemessenen Erwerbsteuer. 
Schiedsgericht. 
20. Wenn in Genossenschastssachen Streitigkeiten unter 
Mitgliedern entstehen, so bestimmt der Vorsteher aus den 5 
von der Versammlung bestimmten Mitglieder-Schiedsrichtern
	        
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