11 r.) bei Streitigkeiten, welche sich nicht vom Vorstande in Gute beilegen lassen, ein genossenschaftliches Schieds gericht zur Entscheidung zusammenzustellen, an) das etwaige Hilfspersonale anzustellen oder zu entlasten. 18. Der Vorsteher empfängt alle an die Genossenschaft gerichteten Eingaben, Erlässe u. s. w. und fertigt alle Ur kunden ans im Namen der Genossenschaft. Bloße Korrespondenzen fertigt er allein. Urkunden, worin verbindliche Erklärungen abgegeben werden, fertigen zwei Ausschüsse mit. Er ruft die Ausschüsse zur Berathung ein, so oft es nöthig wird, und entscheidet bei gleicher Zahl entgegengesetzter Stimmen. Die Beschlüsse werden kurz protokollirt. Jedes Mitglied des Ausschusses hastet nur für Be schlüsse, denen es beistimmte, kann sich daher durch Beilegung seiner besondern Abstimmung vor Verantwortung wahren. Umlage. 19. Die nach dem Voranschläge als nothwendig er kannten Kosten werden, soweit die Zinsen oder sonstige Ein künfte des Stammkapitals der Genossenschaft nicht hinrei chen, nach Maß des Erwerbstencrgulvens unter die Mitglie der repartirt. Deren Einhebung geschieht nach verfaßter Reparation, immer aus Grundlage der im Vorjahre jedem Gliede zugemessenen Erwerbsteuer. Schiedsgericht. 20. Wenn in Genossenschastssachen Streitigkeiten unter Mitgliedern entstehen, so bestimmt der Vorsteher aus den 5 von der Versammlung bestimmten Mitglieder-Schiedsrichtern