Volltext: Statuten des Vereines zur Förderung des geselligen Verkehrs in Linz

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Der Cassier hat die Aboimementbeiträge von den Mitglie 
dern einheben und von diesen eigenhändig die geleistete Zahlung 
in das Empfangsbuch einschreiben zu lassen. 
8- 77. 
Die Casse wird durch ein vom Dircctor bezeichnetes Aus 
schußmitglied controlirt. 
§. 78. 
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, denen keine beson 
deren Funktionen zugewiesen sind, wachen über den Vollzug der 
Directions-Beschlüsse. 
8-79. 
Die Directionsmitgliedcr verrichten die ihnen in den Sta 
tuten zugewiesenen Geschäfte ohne Entgelt. 
§. 80. 
Sämmtliche Ausfertigungen des Vereines werden vom Direk 
tor unterzeichnet und vom Secretär mitgesertiget. Schreiben der 
Direktion, welche eine Zahlungsanweisung an die Vereinscasse 
betreffen, sind übrigens von demjenigen leitenden Ausschußmit- 
glicde zu unterfertigen, in dessen Geschäftskreis die Auslage fällt. 
8- 81. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß es der hohen 
Staatsverwaltung vorbehalten wird, in die Geschäftsgebarung 
dieses Vereines Einsicht zu nehmen, und dem Vereine in dieser 
Absicht einen landesfürstlichen Kommissar beizugeben. 
Dritter Artikel. 
Schlichtung der Streitigkeiten. 
8- 82. 
Die aus dem Vereinsverhältnisse entspringenden außergericht- 
lichen Streitigkeiten der einzelnen Mitglieder schlichtet die Direktion.
	        
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