Volltext: Statuten des Vereines zur Förderung des geselligen Verkehrs in Linz

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8- 63. 
Bei Ablauf des Jahres hat die Direction einen Rechen 
schaftsbericht über die Geschäftsbcsorgung abzulegen, und in dem 
selben insbesondere Rechnung zu legen. 
8- 64. 
Die Generalversammlung wählt zur Prüfung der Rech 
nungen drei Rechnungs-Revidenten aus der ganzen Gesellschaft 
mit Ausschluß der Directionsmitgliedcr und ihrer Supplenten, 
und bestimmt die Frist zu dieser Prüfung. 
8- 68. 
Die Haftung der Direction der Gesellschaft gegenüber ist nach 
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen; 
es bleibt daher jedem Ausschußmitgliede freigestellt, sein votum 
86parstum zu Protokoll zu geben. 
8- 66. , 
Die Directionsmitglieder versammeln sich so oft als es die 
Umstände fordern, und verhandeln die der Direktion zugewiesenen 
Geschäfte in öffentlichen Sitzungen. 
Bei sehr dringlichen, und bei minder wichtigen Geschäften 
kann der Director die Meinungen der Directionsmitglieder mit 
tels eines Circulares einholen, wenn nicht wenigstens drei Aus 
schußmitglieder die Abhaltung einer Sitzung verlangen. ^ 
8- 67. 
Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich. 
8- 68. 
Zur Fassung eines gütigen Directions - Beschlusses müssen 
bei der Abstimmung mehr als die die Hälfte der Directions 
mitglieder anwesend sein. 
8- 69. 
Die Beschlüsse der Direction erfolgen durch relative Stim 
menmehrheit.
	        
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