Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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stände, welche die Summe von 50 Gulden übersteigen, sind 
in der Genossenschafts-Casse aufzubewahren. 
Die Cassc steht unter der Sperre des Vorstehers, welcher 
auch Cassaführer ist, dann des ersten Vorsteher-Stellvertre 
ters und Eines Ausschusses; die Cassabücher und die Bar 
bestände bis zum Belaufe von 50 Gulden bleiben in den 
Händen des Vorstehers. 
§. 45. 
Die Genossenschafts-Rechnung ist für jedes Sonnenjahr, 
d. i. die Zeit vom 1. Jänner bis letzten December abzu 
schließen , vom Vorsteher zu unterfertigen, und der auf den 
Rechnungs-Abschluß zunächst folgenden Genossenschafts-Ver 
sammlung vorzulegen, welche die Prüfung derselben durch drei 
aus ihrer Mitte gewählte Vertrauensmänner vornehmen läßt. 
Nach Erledigung der etwa geltend gemachten Mängel ist die 
Rechnung durch vierzehn Tage zur Einsicht jede- Genossen 
schafts-Mitgliedes bei dem Vorsteher aufzulegen. 
8- 46. 
GemssenöckHs-GerirKt. 
(8. 102 der Gewerbe-Ordnung.) 
Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit 
ihren Gehilfen und Lehrlingen aus dem ArbeitS- und Lehr- 
verhältnissc, welche während der Dauer desselben oder wenig 
stens vor Verlauf von dreißig Tagen nach dessen Aufhören 
angebracht werden, sind von der Genossenschafts-Vorstehung 
zu erledigen. 
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Streitigkei 
ten hat der Genossenschafts-Vorstand jeweilig für die Dauer 
von Einem Jahre ein Genossenschafts-Gericht zu bilden, wel 
ches aus dem Vorsitzenden und aus vier Mitgliedern und 
zwei Ersatzmännern zu bestehen hat, von denen die Hälfte den 
Vorstands-Mitgliedern, und die andere Hälfte den Gehilfen 
angehört. Die Berufung der Ersteren geschieht durch die 
Wahl des Vorstandes, die Bestellung der Letzteren aber von
	        
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