Volltext: Statut der Genossenschaft der Kleidermacher der Landeshauptstadt Linz

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8- 39. 
OrämmMtrnßen. 
(Z. 122 der Gewerbe-Ordnung.) 
Der Vorsteher ist berechtigt, über Mitglieder und An 
gehörige der Genossenschaft und die den Ersteren im Z. 104 
der Gcw.-Ordn. theilweise glcichgehaltenen Stellvertreter bei 
Verletzung der Genossenschafts-Vorschriften, wenn hierüber nicht 
der Gewerbsbehörde oder dem Gerichte die Amtswirksamkeit 
zusteht, Ordnungsstrafen zu verhängen. 
Diese bestehen in Verweisen und in Geldstrafen bis 5 fl. 
der Verweis ist mündlich, nach Umständen auch vor den ver 
sammelten Ausschußmitglieder:-! zu ertheilen. 
Ueber alle ertheilten Verweise und verhängten Geldstra 
fen ist eine Vormerkung zn führen. 
8- 40. 
In allen Fällen der Verhinderung oder Abwesenheit des 
Vorstehers gehen dessen Rechte und Pflichten an den rangäl- 
testen Stellvertreter über. 
§. 41. 
GeiroMiMlmßs-VermöIen. 
Ueber das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver 
mögen der Genossenschaft ist ein Inventar zu errichten und 
von dem Vorstande stets in Ordnung zu erhalten. 
Bei der Verwaltung des Vermögens und Einkommens 
der Genossenschaft hat sich der Vorstand an den von der Ver 
sammlung genehmigten Jahresvoranschlag zu halten. 
In unvorhergesehenen und dringenden Fällen ist der 
Vorstand gegen Genehmigung der Auslage durch die Ver 
sammlung bei der Jahresrcchnung ermächtigt, kleinere nicht 
präliminirte Auslagen zu machen, welche im Rechnungsjahre 
im Ganzen die Summe pr. 20 Gulden nicht überschreiten. 
Zu allen weiteren Ueberschreituugen des Voranschlages, zur 
Erwerbung, Vermietung, Verpfändung oder Veräußerung 
unbeweglicher Güter, zur Anlegung oder Abtretung von Ca-
	        
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