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8- 3.
Dem Vorstande des Gremiums liegt ob:
u.) die obrigkeitlichen Erlässe, welche die Buchdruckereien
betreffen und ihm zugestellt werden, rechtzeitig an diese
bekannt zu machen;
d) das Gremium vor und außer Gericht zu vertreten,
das Interesse desselben bestens zu wahren und in
besonderen Fällen das Gremium zusammen zu rufen.
<r) Ueber das Aufdingen und Freisprechen der Lehrlinge
entsprechende Vormerkung zu führen,
ä) die Akten des Gremiums aufzubewahren, so wie alle
ihm aus nachstehenden Punkten zukommenden Oblie
genheiten zu erfüllen.
Von tlem HiWerjsonnle.
8 4.
Jeder von einem Buchdruckereibesitzer in Kondition
aufgenommene Gehilfe muß mit den nöthigen Zeugnissen
versehen sein.
8- 5.
Ist bei Ausnahme eines Gehilfen keine besondere Auf
kündigungszeit bestimmt worden, so wird eine gegenseitige
14täg!ge Kündigungsfrist festgesetzt.
8- 6.
Sollte sich ein Gehilfe in die im Z. 5 aufgestellte und
eingegangene Bedingung nicht fügen wollen, so ist er nach
8- 80 des Gewerbegesetzes zu behandeln.