6 8- 3. Dem Vorstande des Gremiums liegt ob: u.) die obrigkeitlichen Erlässe, welche die Buchdruckereien betreffen und ihm zugestellt werden, rechtzeitig an diese bekannt zu machen; d) das Gremium vor und außer Gericht zu vertreten, das Interesse desselben bestens zu wahren und in besonderen Fällen das Gremium zusammen zu rufen. <r) Ueber das Aufdingen und Freisprechen der Lehrlinge entsprechende Vormerkung zu führen, ä) die Akten des Gremiums aufzubewahren, so wie alle ihm aus nachstehenden Punkten zukommenden Oblie genheiten zu erfüllen. Von tlem HiWerjsonnle. 8 4. Jeder von einem Buchdruckereibesitzer in Kondition aufgenommene Gehilfe muß mit den nöthigen Zeugnissen versehen sein. 8- 5. Ist bei Ausnahme eines Gehilfen keine besondere Auf kündigungszeit bestimmt worden, so wird eine gegenseitige 14täg!ge Kündigungsfrist festgesetzt. 8- 6. Sollte sich ein Gehilfe in die im Z. 5 aufgestellte und eingegangene Bedingung nicht fügen wollen, so ist er nach 8- 80 des Gewerbegesetzes zu behandeln.