Volltext: Der Völkerkrieg Band 5 (5 / 1916)

314 Die Türkei während des zweiten Kriegshalbjahres 
Die Russen, die vor unseren tapferen Waffen und jenen unserer Verbündeten Nieder 
lage aus Niederlage erleiden, sahen sich genötigt, in ihrer Duma Kundgebungen zu ver 
anstalten, die ihre Schwäche verraten (vgl. IV, 3, 244 ff.). Die Staatsmänner in Peters 
burg, die vor der Gefahr zittern, des Schwarzen Meeres und der Ostsee beraubt zu 
werden, empfanden das Bedürfnis, den Fanatismus ihrer Armeen zu schüren, indem sie 
erklärten, daß der Augenblick gekommen sei, Konstantinopel in Besitz zu nehmen, um an 
das offene Meer zu gelangen. Welch offenherzige Schwäche gegenüber der Wirklichkeit! 
Doch, die Russen mögen beruhigt sein! Die ottomanischen, deutschen, österreichischen und 
ungarischen Waffen, die sich vereinigten und die Schlachtfelder mit Blut tränkten, werden 
heute wie morgen die Russen zermalmen. Heute wie morgen wird der ottomanische 
Soldat, der in Konstantinopel und an der Grenze Anatoliens Wache steht, dessen ein 
gedenk sein, daß er gleichzeitig ein heldenmütiger Beschützer Berlins, Wiens und Buda 
pests ist, gerade so wie die Soldaten Deutschlands, Oesterreichs und Ungarns gleich 
zeitig ruhmreiche Verteidiger Konstantinopels und Anatoliens sind. 
Unsere Feinde fahren fort, die Behauptung zu verbreiten, daß sie uns den Vorschlag 
gemacht hätten, unsere territoriale Integrität zu gewährleisten, wenn wir die Neutralität 
wahren. Denen, die das Muster eines Landes sehen wollen, dessen Integrität England 
und Rußland gewährleisteten, denen will ich Persien zeigen! Aber du armes islamiti 
sches Land betrübe dich nicht: auch du wirst von der Bedrückung der Tyrannen befreit werden!" 
Maßnahmen der türkischen Regierung 
Die wirtschaftlichen Maßnahmen sind aus den S. 316 und 317 zusammengefaßt. 
Militärische Maßnahmen 
8. April 1915. 
Das Amtsblatt veröffentlicht zwei provisorische Gesetze. Durch das erste wird das 
Kriegsministerium ermächtigt, auf die Zeit, die es für notwendig erachtet, zur Ver 
teidigung der Küsten und Grenzen des Reiches und zur Aufrechterhaltung der lokalen 
Ordnung alle außerhalb des Rahmens des Militärdienstes waffenfähigen Männer, ein 
schließlich der Neunzehn- und Zwanzigjährigen, deren Einberufung bisher nicht für not 
wendig befunden wurde, unter die Fahnen zu rufen. 
Das zweite Gesetz verpflichtet alle Flüchtlinge, die in die Türkei eingewandert sind 
und noch einwandern, angesichts des Kriegszustandes und wenn es das Kriegsministerium 
für notwendig erachtet, zum Kriegsdienst; sie können drei Monate nach ihrer Ankunft 
unter die Fahnen gerufen werden, jedoch nur für die Dauer der Mobilisierung. 
4. Mai 1915. 
Ein Gesetz ermächtigt die Behörden, im Falle der Notwendigkeit sämtliche Waffen ein 
zuziehen und den Verkauf von Waffen zu verbieten. 
2. Juli 1915. 
Aus Anlaß der Wiederherstellung des Sultans wurde den Militärdienstpflichtigen, den 
Unteroffizieren sowie Mannschaften, die wegen Gehorsamsvergehen verurteilt worden sind, 
Amnestie gewährt. Diejenigen, die sich der Militärdienstpflicht entzogen haben, erhielten 
eine Frist von 30 Tagen, um der Einberufung Folge zu leisten. Die politischen Ver 
bannten in Sinope wurden begnadigt. 
Maßnahmen gegen die Angehörigen fremder Staaten 
19. März 1915. 
Ein am 1. April 1915 in Kraft tretendes Gesetz über den Aufenthalt und das 
Reisen fremder Staatsangehöriger verfügt, daß sich ankommende Fremde
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.