Volltext: Das Heimatbuch von Perg, Oberösterreich

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Erwerbsteuer. 
Schon infolge eines Dekretes des löbl. Distrikts Eommissariates 
Schwertberg (15. Dezember 1815) hatte sich das gesamte MühlsteLnbrecher- 
handwerk versammelt, wo ihnen der Inhalt des Dekretes vorgetragen 
und diese die Erklärung abgaben auf die Frage, ob die Mühlsteinbrecher im 
ganzen die Erwerbsteuer für die gesamte Mühlsteinbrecher-Compagnie 
abgeben wollen, worauf diese beschlossen: Sie können um so weniger 
eine Erwerbsteuer für den Mühlsteinhandel bezahlen, da sie nur ihre 
eigenen Erzeugnisse verschleißen, denn 
1. hat jeder Gewerbsmann das Recht, seine erzeugten Waren nicht 
allein zu Hause, sondern auch auf allen Märkten zu verschleißen, ohne 
eine besondere Erwerbsteuer hiesür zu bezahlen; so fahren die Hafner 
von Perg mit ihren Waren nach Wien (Perg war einst auch bekannt 
durch sein Hafnergewerbe, das heute ausgestorben ist) und auch die 
übrigen Gewerbsleute in allen Erblanden. 
2. Die Mühlsteinbrechermeister haben die Märkte besucht, allein 
die großen Auslagen für den Warentransport machen es unmöglich, 
daß jeder einzelne nach Krems, Wien . . . seine Erzeugnisse verhandelt; 
die einzelnen Mitglieder waren daher gezwungen, sich in eine Gesell¬ 
schaft zu vereinigen. Die Gesellschaftsverträge bilden aber keines¬ 
wegs eine eigene Handlungsgesellschaft, folglich könne hiefür keine 
Erwerbsteuer gefordert werden. 
3. Ist diese selbst für das Publikum wohltätig, weil beim Einzelhandel 
die Müller eigens nach Perg reisen müßten. 
4. Zeigt die Wallseer Steinbrechergesellschaft von der Echtheit unserer 
Behauptung, indem diese ähnliche Gesellschaft auch keine Erwerb¬ 
steuer bezahlt, obwohl die gleichen Umstände obwalten. 
5. Zahlt ohnehin jeder Meister seine Erwerbsteuer und lehnen eine 
Doppelbesteuerung ab. 
6. Müssen auf allen Plätzen, als in Krems, Korneuburg, Wien usw., 
die Mühlsteinhändler, die die ihnen zum Verschleiß zugeführten Mühl¬ 
steine an die Parteien verschleißen, hiesür die Erwerbsteuer bezahlen, 
wie sie sich alle Zeit ausweisen können. 
Infolge dieser Umstände bitten die Mühlsteinbrechermeister, von der 
Steuer für den Mühlsteinhandel enthoben zu werden. Da diese Erwerb¬ 
steuer von hoher Stelle aus dem Grund zugewiesen wurde, weil solche 
von der wahren Beschaffenheit der Sache nicht unterrichtet war; sollte 
aber Hochselbe ungeachtet dieser gründlichen Aufklärung auf der Be¬ 
zahlung der Steuer beharren zu müssen glauben, so bittet man, ihnen 
(den Meistern) den Weg an die hohe Hofstelle betreten zu lassen, bevor 
Zwangsmittel eintreten. 
Johann Michael Burgholzer, derz. Obervorsteher. Reiter.
	        
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