Volltext: Die Preisbildung im Kriege [Heft 1]

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stehende Vertragspreise damit zusammenhängend auferlegt, in 
dem entweder der höchstzulässige Verkaufspreis von vornherein 
kalkuliert und in festen Zahlen ausgedrückt oder aber die zulässigen 
Zuschläge auf einen bestimmten Höchstsatz vertraglich beschränkt 
werden. 
So entsteht ein ganzes System von für unsere Zeit neuen 
Preisgebilden, die aber an alte geschichtliche Vorbilder aus früheren 
Kriegszeiten anknüpfen können. Die Höchstpreise in ihren einfach 
sten Formen erwiesen sich bei Kriegsbeginn unter den vorbereitenden 
außermklitärischen Kriegsvorbereitungen, die sonst hauptsächlich 
stnanz- und sozialpolitische Maßnahmen umfaßten, als die einzige 
wirtschaftspolitische Schuhmaßregel. Sie waren schon im Frieden 
für den Kriegsfall vorgesehen und ein Hauptstück der recht bescheidenen 
„wirtschaftlichen Mobilmachung". 
I. Das erste Krkegswlrtschaftsjahr. 
Lokale Höchstpreise. Neben fünfzehn anderen Gesetzen, die 
das Deutsche Reich auf den Kriegszustand einzustellen sich bestrebten, 
wurde am 4. August 1914 das Gesetz betreffend Höchstpreise 
erlassen und darin bestimmt, daß für die Dauer des gegenwärtigen 
Krieges für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für 
Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeug 
nisse, Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden könnten. 
Das blieb zunächst der einzige Versuch eines Eingriffs in den in 
ländischen Warenverkehr. Gegen die Weigerung, zu den Höchstpreisen 
zu verkaufen, wurde die Beschlagnahme durch die Behörde und der 
Zwangsverkauf für Rechnung des Besitzers vorgesehen, gegen llber- 
schreitung der Höchstpreise, Verheimlichung von höchstpreksbetroffenen 
Vorräten und Verstöße gegen die Ausführungsbestimmungen Geld- 
und Gefängnisstrafen. Dieses Gesetz wurde sofort mit seiner Ver 
kündigung in Kraft gesetzt. Den Zeitpunkt seines Aufhörens soll 
der Bundesrat bestimmen. Die Landeszentralbehörden oder die von 
ihnen bestimmten Behörden sollten die erforderlichen Anordnungen 
und Ausführungsbestimmungen erlassen. Der Bundesrat hat sich 
selbst damals noch keine entsprechende Befugnis ausdrücklich beilegen 
lassen, weil durchaus an lokale und vorübergehende Erscheinungen 
und Maßnahmen gedacht war. 
Die Begründung spricht sich über die Ziele der ersten Höchst 
preisperiode durchaus deutlich aus. Es sollte solchen Preissteigerungen 
entgegengewirkt werden, ^die nicht kn der Natur der Verhältnisse 
begründet sind", die eintreten, „auch wenn an sich genügende Vor-
	        
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