Volltext: IV. Jahrgang, 1899 (IV. JG., 1899)

Nr. 23. 
OBERÖSTERRtìlCHISCHE BAUZEITUNG. 
Seite 179. 
schlossenen Mitglieder jedes Anrecht auf das Vereins¬ 
vermögen; dieselben können weder die Rückvergütung 
der erlegten Beiträge verlangen, noch neuerdings dem 
Vereine beitreten, ohne von dem Vorstande wieder auf¬ 
genommen worden zu sein. 
§ 11. Das Vereinsjahr 
beginnt am 1. Jänner und endet am 31. December. 
§ 12. Die Vereins ver waltun g. 
Die Vereinsgeschäfte besorgt: 
a) Die Hauptversammlung ; 
b) der Vorstand; 
c) die Mitglieder-Versammlungen; 
d) die Rechnungs-Revisoren. 
§ 13. 
Die Hauptversammlungen sind ordentliche und ausser¬ 
ordentliche und werden durch den Obmann und bei dessen 
Verhinderung durch den Obmann-Stellvertreter einberufen. 
§ 14. Ordentliche Hauptversammlung. 
Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im 
Jahre, und zwar möglichst im Monate Februar einzu¬ 
berufen. 
Die Einladung zur Hauptversammlung muss wenig¬ 
stens 14 Tage vor derselben versendet werden und Zeit 
und Ort, sowie die Tagesordnung derselben enthalten. 
Freie Anträge müssen längstens drei Tage vor der 
Hauptversammlung dem Vorstand e schriftlich angemeldet 
werden. 
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Ist diese Anzahl Mitglieder nicht erschienen, wird 
nach einer halbstündigen Wartezeit eine zweite Haupt¬ 
versammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten. 
Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die 
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
Sämmtliche Beschlüsse erfolgen mit absoluter Stimmen¬ 
majorität mit Ausnahme der in den Satzungen vorge¬ 
sehenen Beschlüsse mit qualificierter Majorität. 
Die Wahlen können entweder durch Wahlzettel oder 
mit Acclamation vorgenommen werden ; darüber ent¬ 
scheidet die Hauptversammlung vor dem Wahlbeginn mit 
absoluter Stimmenmajorität. 
Das Wahl-Scrutinium nehmen drei von dem Obmanne 
hiezu erbetene Vereinsmitglieder vor. 
Das Wahl-Protokoll wird von dem Obmanne und dem 
Schriftführer des abtretenden Vorstandes, sowie von den 
Scrutatoren gefertigt. 
§ 15. Der Hauptversammlung ist vorbehalten: 
a) Die Genehmigung des Protokolles der verher¬ 
gegangenen Hauptversammlung, welches von dem 
Obmanne, dem Schriftführer des abtretenden Vor¬ 
standes und von zwei seitens des Obmannes hiezu 
erbetenen Vereinsmitgliedern gefertigt wird; 
b) die Genehmigung des Jahresberichtes; 
c) die Genehmigung des Präliminares der Einnahmen 
und Ausgaben für das nächste Jahr; 
d) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, 
Schriftführers und dessen Stellvertreters, des Oassiers 
und der weiteren vier Vorstandsmitglieder ; 
e) die Wahl von zwei Rechnungs-Revisoren; 
f) die Wahl der Schiedsrichter für bautechnische und 
baugewerbliche Streitigkeiten ; 
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern ; 
h) die Abänderung der Satzungen ; 
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines 
und über die Verfügung mit dem Vereins vermögen ; 
k) die Verhandlung und Beschlussfassung über die von 
dem Vorstande oder von einzelnen Vereinsmitgliedern 
gesellten Anträge. 
§ 16. Eine ausserordentliche Hauptversammlung 
wird einberufen : 
a) wenn der Obmann, bei dessen Verhinderung der 
Stellvertreter, es für nothwendig erachtet; 
b) wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder darum an¬ 
suchen, in welchem Falle die ausserordentliche Haupt¬ 
versammlung längstens binnen 14 Tagen von der 
Einbringung des schriftlichen Antrages einberufen 
werden muss. 
Bezüglich der Einberufung, Verhandlung und Be¬ 
schlussfassung der ausserordentlichen Hauptversamm¬ 
lung gelten die betreffenden Bestimmungen des § 15. 
Die ausserordentliche Hauptversammlung kann 
nur über jenen Gegenstand verhandeln, zu dessen 
Erledigung sie einberufen wurde. 
§ 17. Der Vorstand 
besteht aus dem Obmanne, dem Obmann-Stellvertreter, 
dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Cassier und 
vier weiteren Mitgliedern. 
Längstens 14 Tage nach der Hauptversammlung ruft 
der Obmann eine constituierende Vorstandssitzung ein. 
Die Wirksamkeit der gewählten Functionäre beginnt 
mit der Annahme der Wahl. 
Die abtretenden Functionäre sind verpflichtet, ihre 
Nachfolger über alles Nothwendige gehörig zu informieren 
und ihnen sämmtliche Belege auszufolgen. 
Für die Nichterfüllung dieser Pflicht sind die ab¬ 
tretenden Functionäre der nächsten Hauptversammlung 
verantwortlich. 
Die Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf ab¬ 
gehalten. 
Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder 
anwesend sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Obmannes. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmajorität 
gefasst. 
§ 18. Wirkungskreis des Vorstandes. 
a) Die Besorgung sämmtlicher Vereinsangelegenheiten, 
soweit selbe nicht der Hauptversammlung vorbehalten 
sind ; 
b) die .Genehmigung sämmtlicher für die Hauptver¬ 
sammlung bestimmter Vorlagen der Functionäre; 
c) die Erledigung sämmtlicher Beschlüsse der Haupt- 
und ausserordentlichen Hauptversammlung, die Er¬ 
wägung der Anträge von Mitglieder-Versammlungen ; 
d) Berathung über von einzelnen Mitgliedern, Func- 
tionären, Commissionen und Personen ausserhalb des 
Vereines dem Vorstande vorgelegte Anträge; 
e) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschliessung 
von Mitgliedern; 
f) Einleitung der Schiedsgerichte für Vereinsstreitig¬ 
keiten ; 
g) Aufnahme und Entlassung der Vereinsbediensteten; 
Ertheilung der erforderlichen Instructionen und Zu¬ 
weisung der Arbeit an dieselben; 
h) Führung der Verzeichnisse von Bauführern, Polieren 
und Zeichnern, welche den Vorstand um Beschäftigung
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.