Nr. 23. OBERÖSTERRtìlCHISCHE BAUZEITUNG. Seite 179. schlossenen Mitglieder jedes Anrecht auf das Vereins¬ vermögen; dieselben können weder die Rückvergütung der erlegten Beiträge verlangen, noch neuerdings dem Vereine beitreten, ohne von dem Vorstande wieder auf¬ genommen worden zu sein. § 11. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. December. § 12. Die Vereins ver waltun g. Die Vereinsgeschäfte besorgt: a) Die Hauptversammlung ; b) der Vorstand; c) die Mitglieder-Versammlungen; d) die Rechnungs-Revisoren. § 13. Die Hauptversammlungen sind ordentliche und ausser¬ ordentliche und werden durch den Obmann und bei dessen Verhinderung durch den Obmann-Stellvertreter einberufen. § 14. Ordentliche Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Jahre, und zwar möglichst im Monate Februar einzu¬ berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung muss wenig¬ stens 14 Tage vor derselben versendet werden und Zeit und Ort, sowie die Tagesordnung derselben enthalten. Freie Anträge müssen längstens drei Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand e schriftlich angemeldet werden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl Mitglieder nicht erschienen, wird nach einer halbstündigen Wartezeit eine zweite Haupt¬ versammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sämmtliche Beschlüsse erfolgen mit absoluter Stimmen¬ majorität mit Ausnahme der in den Satzungen vorge¬ sehenen Beschlüsse mit qualificierter Majorität. Die Wahlen können entweder durch Wahlzettel oder mit Acclamation vorgenommen werden ; darüber ent¬ scheidet die Hauptversammlung vor dem Wahlbeginn mit absoluter Stimmenmajorität. Das Wahl-Scrutinium nehmen drei von dem Obmanne hiezu erbetene Vereinsmitglieder vor. Das Wahl-Protokoll wird von dem Obmanne und dem Schriftführer des abtretenden Vorstandes, sowie von den Scrutatoren gefertigt. § 15. Der Hauptversammlung ist vorbehalten: a) Die Genehmigung des Protokolles der verher¬ gegangenen Hauptversammlung, welches von dem Obmanne, dem Schriftführer des abtretenden Vor¬ standes und von zwei seitens des Obmannes hiezu erbetenen Vereinsmitgliedern gefertigt wird; b) die Genehmigung des Jahresberichtes; c) die Genehmigung des Präliminares der Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr; d) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, Schriftführers und dessen Stellvertreters, des Oassiers und der weiteren vier Vorstandsmitglieder ; e) die Wahl von zwei Rechnungs-Revisoren; f) die Wahl der Schiedsrichter für bautechnische und baugewerbliche Streitigkeiten ; g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern ; h) die Abänderung der Satzungen ; i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und über die Verfügung mit dem Vereins vermögen ; k) die Verhandlung und Beschlussfassung über die von dem Vorstande oder von einzelnen Vereinsmitgliedern gesellten Anträge. § 16. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen : a) wenn der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es für nothwendig erachtet; b) wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder darum an¬ suchen, in welchem Falle die ausserordentliche Haupt¬ versammlung längstens binnen 14 Tagen von der Einbringung des schriftlichen Antrages einberufen werden muss. Bezüglich der Einberufung, Verhandlung und Be¬ schlussfassung der ausserordentlichen Hauptversamm¬ lung gelten die betreffenden Bestimmungen des § 15. Die ausserordentliche Hauptversammlung kann nur über jenen Gegenstand verhandeln, zu dessen Erledigung sie einberufen wurde. § 17. Der Vorstand besteht aus dem Obmanne, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Cassier und vier weiteren Mitgliedern. Längstens 14 Tage nach der Hauptversammlung ruft der Obmann eine constituierende Vorstandssitzung ein. Die Wirksamkeit der gewählten Functionäre beginnt mit der Annahme der Wahl. Die abtretenden Functionäre sind verpflichtet, ihre Nachfolger über alles Nothwendige gehörig zu informieren und ihnen sämmtliche Belege auszufolgen. Für die Nichterfüllung dieser Pflicht sind die ab¬ tretenden Functionäre der nächsten Hauptversammlung verantwortlich. Die Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf ab¬ gehalten. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmajorität gefasst. § 18. Wirkungskreis des Vorstandes. a) Die Besorgung sämmtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit selbe nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind ; b) die .Genehmigung sämmtlicher für die Hauptver¬ sammlung bestimmter Vorlagen der Functionäre; c) die Erledigung sämmtlicher Beschlüsse der Haupt- und ausserordentlichen Hauptversammlung, die Er¬ wägung der Anträge von Mitglieder-Versammlungen ; d) Berathung über von einzelnen Mitgliedern, Func- tionären, Commissionen und Personen ausserhalb des Vereines dem Vorstande vorgelegte Anträge; e) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern; f) Einleitung der Schiedsgerichte für Vereinsstreitig¬ keiten ; g) Aufnahme und Entlassung der Vereinsbediensteten; Ertheilung der erforderlichen Instructionen und Zu¬ weisung der Arbeit an dieselben; h) Führung der Verzeichnisse von Bauführern, Polieren und Zeichnern, welche den Vorstand um Beschäftigung