Volltext: Heimatkunde 8. Heft (8. Heft / 1915)

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daß absechen greiffen, wehr solches yberfarth, soll vmb atu 
Leggelt gestrafft werden. 
6. 
Wann einer vmb die Hosen, oder vmbgehente Vortl 
schiessen will, der soll sich zuvor alß ein öchitz einschreibet! 
lassen vnd 6. kr: in die Ladt erlegen, wie auch ainen Ehr 
lichen Fort! wenigist f: dann 20 kr: ein Lranz, vnd 
zwar solchen in natura dennen Lchizen zuverschiessen geben, 
vnnd solches aintweders den 5chitzenmaistern paar erlegen 
oder mit ainem 5chitzcn verporgen. Daß Leggeld ein l)ortl 
ist \0: vnd ein Lranz wenigist 2. kr: welcher 5chiz aber 
ainen Hechern Fortl gibt dem soll vnverwörth sein, ain 
Hechers Leggeld zumachen, doch daß nit yber 20 kr: vnd 
4 kr: in Lranz trifft, stehet auch iedem 5chizen frey, den Lranz 
auf der Ttöchscheiben, oder absonderlich außstöchen zlassen. 
7. 
In die Hosen würdt ain Tragschuß gelhann, in die 
Nörtl aber zween vnnd werden nit mehr alß ain öchusß 
zuverlegen verwilliget: Der Erste Fählschusß ist öffter ohnne 
verlihrung der zeit zuverlegen, der Annder aber nit mehr 
zuegelassen, woll aber, wann der Erste oder leste ein Lranz- 
schusß ist, hat Er darumben zu stochen, Item khan auch 
kheiner die Hosen gewinnen, Er habe dann derselben halbem 
thaill verschiessen helffen, wo nit sollen seine gewühnene 
Hosen der Ladt zuegefahlen sein. 
8. 
So baldt die Scheiben stöckht, vnnd daß der Erste Trag- 
schusß geschechen, soll kheiner ohnne vorwissen der Schizen- 
maister ainichen probierschussz thuen, bey 3. kr.: straff, 
wann sich aber ein Frembter: oder Neuer Schüz bschossen 
machen will, deme soll erlaubt sein ein ander scheiben auf- 
hengen zlassen, gegen raichung 2 kr: in die Ladt vnnd 
d<m Ziller Aines Tnnkhgelts, nach jedes guten willen. 
9- 
Gb einem, der den Sllnzen zuesehen wolte, ohnne deß 
Schitzen gefehrte vnnd ^ahtlesßigkheit (so der Allerhechste
	        
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