Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Nachdem er den Bürgern dadurch einen kleinen Bruchteil der früheren Zusagen 
erfüllt hatte, fing er nun an, sie auf andere Weife zu bedrängen. Er erkaufte 
unter dem Vorwände, einen freien Platz vor dem Schlosse zu gewinnen, von Simon 
Angneter, Greger Schmied und Veit Wießner deren Bürgerhäuser, wodurch er 
dreifacher Schankbürger wurde, und ließ nun als solcher sein im Schloßbräuhause 
erzeugtes Märzen- und Weißbier in allen jenen Dörfern, die er den Bürgern zufolge 
der Handfeste vom Jahre 1555 überlassen hatte, zum Ausschank bringen, wodurch 
letztere bedeutend geschädigt wurden. Wieder waren diese genötigt, sich ans Landrecht 
zu wenden. Johann von Würben aus Hultschin, der Landeshauptmann, Georg von 
Krawarn-Tworkau auf Raduu, Kämmerer, und Wenzel Sedlnitzky von Choltitz auf 
Partschendorf, Landrichter, vermittelten darauf am Donnerstag vor St. Lucia des 
Jahres 1579 in Troppau folgenden Vertrag (III. Landrechtsentscheidnng): 
1. Der Platz, an welchem die drei Häuser standen, soll dem Herrn von Zwola 
für das von ihm bereits bar erlegte Geld verbleiben. Die 96 Taler, die für das 
zweite Haus noch zu bezahlen ivaren, soll der Bürgermeister und der Rat der Stadt 
entrichten und den Preis für das dritte 
Haus der Herr von Zwola dem früheren 
Besitzer voll und ganz auszahlen. 
2. Herr von Zwola darf auf diesen 
drei erkauften Häusern weder Märzen- noch 
Weißbier ausschenken und soll die Bier¬ 
nutzung von denselben der Gemeinde Odrau 
bleiben, wie auch die Weinnutzung. Hin¬ 
gegen werden Bürgermeister und Rat ver¬ 
pflichtet sein, alle Herrenzinse, Geschoß, Berna 
und andere Gaben von denselben zu zahlen. 
3. Herr von Zwola und seine Nach¬ 
kommen dürfen im Umkreise der Stadt Odrau 
keine weiteren Häuser aufkaufen, damit in 
derselben, falls sie sich vergrößern sollte, ge¬ 
nügend Leute für den Rat vorhanden wären. 
4. Herr von Zwola verbindet sich, den 
Bürgern hierüber einen Brief auszustellen, 
damit dieser gutwillige Vergleich ihren vorigen 
Freiheitsbriefen zu keiner Beeinträchtigung 
gereiche und ihnen nicht nachteilig werde?) 
Die Bürger erlegten nun für die ab¬ 
gerissenen Häuser des Simon Angneter und 
Veyt Wießner die Jahrgelder per 8 fl. Das 
Brau- und Schankrecht von den erwähnten drei Häusern erhielten ein Haus beim Ober¬ 
tor, ein Haus beim Niedertor und eines beim weißen Turnn, so daß die Zahl von 
50 Schankbürgern wieder voll war. Stadt und Herrschaft wachten nun eifrig darüber, 
daß die Richter der Dörfer nur von dort, wohin sie nach dem Vertrage v. I. 1555 
gewiesen waren, ihr Bier beziehen. Dem Ansuchen der Bürger, in die Handfesten 
der Richter der ihnen zugewiesenen neun Dörfer aufnehmen zu lassen, daß diese ihr 
Bier von den Odrauer Bürgern zu beziehen haben, willfahrte Johann Thomas von 
Zwola nicht, sondern er ließ nur 1567 in die des Klein-Hermsdorfer und 1583 in 
die des Taschendorfer Richters eintragen: „Die Biere muß er in Odrau kaufen 
und zu Hause ausschenken der Gebühr nach", und dem Wolfsdorfer Richter wurde 1575 
in seine Handfeste eingesetzt: „Zudem hat er die Freiheit, auf seinem Gerichte Bier 
zu brauen, ivo aber nicht, zu Odrau Bier zu kaufen, aufzuladen und daheinr aus- 
zuschenken". Den Vertrag von 1579 hielt Johann Thomas von Zwola auch nicht. 
*) Weißes Buch. Stadtarchiv Nr. XVII, früher Schankbürgerlade Nr. 9. 
Ältestes Linsagzeichen der Schneiöerzunft. 
Nach einem Lichtbilde von A. Stable.
	        
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