Volltext: Geschichte der Stadt und des Gerichtsbezirkes Odrau

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Lorenz Klos statt der überschwemmten Gründe andere im Teiche angewiesen 
habe, diese aber sich nicht zufrieden stellten, so wurde bestimmt, daß dieselben vom 
kleinen Rechte des Fürstentums zu besichtigen seien und ihnen soviel zugemessen werde, 
als ihnen vom Teiche überschwemmt wurde. Falls jedoch dort nicht soviel Gründe 
vorhanden wären, sollte Herr von Zwola gehalten sein, sich mit ihnen bei der Ab¬ 
messung sogleich zu vergleichen. 
5. Der Bürgermeister, der Rat und die ganze Gemeinde sollten für jetzt und 
für künftige Zeiten von der Robot zum Wehr, zur Mühle, an der Oder, wie 
auch von allen Fußroboten 31t Bauten befreit sein, worüber er ihnen einen Brief 
auszustellen versprach. 
6. Was den Fußsteig am Stadtgraben um die Stadt und die Nutzung 
der Zinsen von den Baustellen am Stadtwalle anbelangt, so bleiben letztere der 
Stadt, und Herr von Zwola hat den Steig, so oft es vonnöten, auf feine Kosten 
zu bessern. 
7. Das dreimal des Jahres von den Vorstädtern zu gebende Geschoß 
verbleibt für jetzt und für künftige Zeiten der Stadt zur Besserung der Stadtmauern. 
8. Die auf der Herrschaft befindlichen Waisen müssen gestellt werden und ■ 
Herr von Zwola kann dieselben in seinen Dienst nehmen. Welche Waise dem Herrn 
davonlauft, verliert ihr Hab und Gut, das laut des Troppauer Landrechtbeschlusses 
dem Herrn zufällt. 
9. Zur Versehung und Versorgung der Waisengelder sollen zwei gleich¬ 
lautende Register abgefaßt werden, in denen die Waisen und die ihnen zuständigen 
Gelder zu verschreiben sind. Das eine soll dem Herrn, das andere dem jeweiligen 
Rat überlassen werden. Machen Personen Anspruch auf die Gelder, so sollen ihnen 
dieselben mit Wissen des Herrn ausgefolgt werden. Die Lade mit den Waisengeldern 
und dem Waisenregister verbleibt in der Verwahrung des Rates. 
10. Der Herr von Zwola verzichtet auf den Anfall der Güter jener 
Verstorbenen, die keine Freunde (Verwandte) haben, der ihm vormals zustand, zu¬ 
gunsten der Stadt, doch soll die eine Hälfte davon zur Besserung der Pfarrkirche, 
die andere zur Besserung der Stadtmauer verwendet werden. 
11. Jene Personen, die innerhalb der Stadtmauern wohnen, sollen auch in 
Hinkunft ohne Verhinderung des Grundherrn auf dem Fried hose bei der Pfarr¬ 
kirche beerdigt werden. 
12. Des Herrn von Zwola Vieh darf in Hinkunft nicht mehr auf die Brach- 
und Stoppelfelder der Odrauer getrieben werden, ausgenommen die Schafe, und 
diese nur in der Zeit von St. Wenceslai bis St. Georgi. 
13. Der Herr von Zwola hat durch seine Leute den Weg nach Lautsch 
auszubessern und freizumachen, so oft es erforderlich ist, damit die Lautscher zur 
Zeit großen Wassers in die Stadt fahren können?) 
Aber auch jetzt hielt sich Herr von Zwola nicht vollständig an den geschlossenen 
Vergleich. Erst im Jahre 1578, am Tage Martini, stellte er der Stadt den im 
Punkt 2 des Vergleiches versprochenen Brief wegen der Bleiche aus. (IV. Hand¬ 
feste.) Er sicherte in demselben der Stadtgemeinde wegen der Bleiche und der 
Gartenstücke unterhalb des Schlosses zier Ausführung der notwendigen Stadtbauten 
jährlich zu Weihnachten eine Zahlung von 1 fl. 13 kr. zu, verpflichtete aber dafür 
die Bürger, jährlich den Mühlgraben zu fegen, auf dem Odrauer Vorwerke Pflanzen 
zu stecken und, so oft es erforderlich wäre, im Schlosse Wein zu schroten. Schließlich 
versprach er, nachdem er ihnen die beiden letzten neuen Verpflichtungen auferlegt 
hatte, sie darüber hinaus mit keiner neuen Robot oder Dienstbarkeit, weder zu Roß 
noch zu Fuß, zu beschweren?) 
V) Original auf Pergament mit fünf anhängenden Siegeln in böhmischer 
Sprache im Gemeindearchive. — 2) Original auf Pergament in deutscher Sprache 
im Gemeindearchive Nr. IX.
	        
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