Volltext: Die Dienstpflicht der Frau [17]

Ilse v. Arlt*) schlägt folgenden Weg vor: Zunächst 
rasche Ausbildung der für die Fürsorge befähigtesten Frauen 
in kurzen Kursen und deren Zuteilung zu Pflegearbeiten an 
Anstalten und im Außendienst, teils besoldet, teils gegen 
Entschädigung, teils unentgeltlich. Die Ausbildung dieser 
befähigtesten Frauen sollte noch während des Krieges vor¬ 
genommen werden, damit diese auch schon für die Kriegshilfe 
in Flüchtlingsniederlassungen, bei der Rückführung in die 
vom Kriege verwüsteten Gegenden usw. in Verwendung 
treten könnten. Neben dieser Kriegshilfe sollte aber auch die 
Vorbereitung aller Mädchen beginnen, die aber der leichteren 
Durchführung halber auf mehrere Jahre verteilt werden 
könnte. Als äußerste Zerlegung bezeichnete Ilse v. Arlt sechs 
vierwöchentliche Kurse, die zwischen dem vierzehnten 
und zwanzigsten Jahre stattzufinden hätten. Diese vierwöchent¬ 
liche Lern- und Übungszeit ließe sich bei Schülerinnen höherer 
Lehranstalten in die Ferien, bei Lehrmädchen und Arbeiterinnen 
in die schwache Arbeitszeit verlegen. Die Reihenfolge der Einzel¬ 
kurse wäre: Herstellung und Reinigung der wichtigsten Be¬ 
kleidungsstücke, Massenverköstigung, Kindergartenübungen, 
Säuglings- und Krankenpflege, Haushaltungsführung. Falls 
der Schulunterricht die Bekleidungslehre übernehmen würde, 
könnten Kleintierzucht und Gemüsebau in den Lehrplan der 
Kurse einbezogen werden. Eine jährlich Mindest einmalige ärztliche 
Überwachung der Mädchen müßte stattfinden. Die Unter¬ 
bringung und Verköstigung der unbemittelten Mädchen während 
dieser Lern- und Übungszeit müßte auf Staatskosten erfolgen. 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die vorliegenden 
Vorschläge der verdienten Sozialpolitikerin und Sozialpäda¬ 
gogin die allergrößte Aufmerksamkeit verdienen. Denn sie 
nehmen, entgegen den meisten anderen, tatsächlich auf eine 
Ausbildung aller Mädchen Rücksicht, streben eine Höherent¬ 
wicklung des Volkes an. Sie zeigen aber ferner auch den 
Weg, den eine solche grundstürzende Neuerung gehen müßte. 
Denn man kann es sich nicht verhehlen, daß eine solche 
*)..Die einjährige Dienstpflicht der Frau", „Neues Wiener Journal" 
vom Feber 1915. 
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