Schaffung einer Obersten Kriegsleitung.
21
Die Bestimmungen lauteten schließlich:
„1. Zur Sicherstellung der einheitlichen Führung der künftigen bul-
garisch—deutsch—österreichisch-ungarisch—türkischen Operationen übernimmt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser die Oberleitung der Operationen der
Zentralmächte und ihrer Verbündeten.
„2. Die Hoheitsrechte der Obersten Kriegsherren der verbündeten Wehr-
mächte hinsichtlich ihrer Streitkräfte werden hierdurch nicht berührt.
„3. Die Oberleitung erstreckt sich auf die — der Gesamtsituation ent¬
sprechende — einheitliche Anlage und Durchführung der Operationen im
großen, vornehmlich auf: a)die grundlegenden Ziele der auf den ver-
fchiedenen Kriegsschauplätzen zu führenden Operationen, b)die hierfür zu
verwendenden Kräfte und c) da, wo Truppen mehrerer Verbündeter teil-
nehmen sollen, auch hinsichtlich der Befehls- und Unterordnungsverhältnisse.
„4. Zur Ausübung der Oberleitung stehen dem Deutschen Kaiser die
Armee-Oberkommandanten (Generalissimus) der verbündeten Wehrmächte
und deren Generalstabschefs zur Verfügung — im türkischen Heer nur der
stellvertretende Oberbefehlshaber. Sie sind vor jeder wichtigen Entscheidung,
die die Gefamtinteressen berührt, zu hören. Dabei wird ein vollständiges
Einvernehmen der Heeresleitungen angestrebt werden.
„5. Die nach Anhörung der Armee-Oberkommandanten (Generalissimus)
vom Deutschen Kaiser getroffenen Entscheidungen sind für alle verbündeten
Wehrmächte bindend.
„6. Die Armee-Oberkommandanten (Generalissimus) der verbündeten
Wehrmächte sind verpflichtet, dem Deutschen Kaiser a)über die Situation
der ihnen unterstellten Streitkräfte, d) über ihre operativen Absichten, c) über
die ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel und ihre Verteilung und
Verschiebung fortlaufend Bericht zu erstatten.
„7. Alle Entscheidungen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers sowie
sonstige Mitteilungen an die Armee-Oberkommandanten (Generalissimus)
der verbündeten Wehrmächte werden »Für die Oberste Kriegsleitung« vom
Chef des Generalstabes des deutschen Feldheeres gefertigt.
„8. Die Führung der Verhandlungen zwischen den verbündeten Heeres-
leitungen steht der deutschen Obersten Heeresleitung zu. Anregungen können
von jeder der verbündeten Heeresleitungen ausgehen.
„9. Der dienstliche Verkehr zwischen den Armee-Oberkommandanten
(Generalissimus) und ihren Obersten Kriegsherren sowie den Zentral-
behörden ihrer Staaten erleidet keine Änderung. Ein Dienstverkehr der
Obersten Kriegsleitung mit diesen Stellen findet nicht statt.
„10. Die Zuführung und materielle Versorgung der zur Teilnahme an
einer gemeinsamen Operation bestimmten Heereskörper obliegt grundsätzlich