Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

Thuen das auch bewilligen und ertheilen ihnen solches 
alles von neuem aus Röm. Kayser. auch König- und Lands- 
fürstl. -machtsvollkommenheit hiemit wissentlich und in krafft 
dueßes brieffs Mainen, sezen und willen, daß ermeldtes ge- 
sambtes bierpreuer-Handwerkh daselbst zu Enns, bey solch 
Unserer gnädigsten bewilligung ganz unperturbirt gelassen 
werden, vorstehende Ordnung und Freyheit auch in allen ihren 
puncten . . . durchaus bey krähten seyn und bleiben . . . und 
unverbrüchlich gehalten werden, künfftighin auch sich derselben 
obbesagte sammentliche bierpreümaister, und ihre Nachkommen 
alda ganz ruhiglich freuen, gebrauchen, nuzen und genießen 
sollen, können und mögen, von allermänniglich unverhindert. 
Doch solle diese Unsere neu bewilligung -und ertheilung allein 
auf Unser und Unserer Nachkommen und Erben gnädigstes 
wolgefallen und widerrueffen, obstehende Handwerkhs-Ordnung 
und freyheit zuminderen, zumehren, oder gestalten dingen 
nachzuändern in allweg verstanden. Übrigens auch Unserer 
gnädigst publicir enden General-Handwerkhs- 
Ordnung und Policey, auch sonsten männiglich an seinen 
habenden rechten und gerechtigkeiten allerdings unabbrüchig 
und ganz unvergriffen sein. 
Gebietten darauf allen und ieden Unseren nachgesezten 
geist- und weltlichen Obrigkeiten . . . daß Sye offt widerholtes 
gesambtes Bierbreüer-Handwerkh daselbst in -und umb unser 
Landsfürstliche Statt Enns künftighin iederzeit bey obgeschri- 
bener . . . bewilligung -und ertheilter Handwercks Ordnung 
und Freyheit, auch derselben einverleibten gezirk . . . ganz 
ruhiglich bleiben lassen ... als lieb einem ieden seye Unser 
schwäre ungnad und straff, darzu eine Poen nemblich Zehen 
Marek lötigen golds zuvermeiden, die ein ieder . . . Uns halb 
in Unsere Camer, den andern halben theil aber in mehr¬ 
besagten bierbreuer-Handwercks Zechlad unnachläßig zu be¬ 
zahlen verfallen seyn soll. 
Das mainen Wir ernstlich. Mit Urkund dieß brieffs, besiglt 
mit Unserm Kayserlichen anhängenden Insigl, der geben ist 
in Unserer Haubt- und Residenz-Statt Wienn, den zwölfften 
Monats-tag April, nach Christi Unsers lieben Herrn und Seelig- 
machers gnadenreicher geburth im Sibenzehen Hundert und 
zwanzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im Neunten, deren 
Hispanischen im Sibenzehenden, deren Hungarisch- und Böhei- 
mischen auch im Neunten Jahre. 
Carl VI. 
G. V. Sinzendorö. 
Ad mandatum Sac: Caes: et Cath. Maiestatis proprium.. 
Jos. Georg Mannagetta.
	        
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