Thuen das auch bewilligen und ertheilen ihnen solches alles von neuem aus Röm. Kayser. auch König- und Lands- fürstl. -machtsvollkommenheit hiemit wissentlich und in krafft dueßes brieffs Mainen, sezen und willen, daß ermeldtes ge- sambtes bierpreuer-Handwerkh daselbst zu Enns, bey solch Unserer gnädigsten bewilligung ganz unperturbirt gelassen werden, vorstehende Ordnung und Freyheit auch in allen ihren puncten . . . durchaus bey krähten seyn und bleiben . . . und unverbrüchlich gehalten werden, künfftighin auch sich derselben obbesagte sammentliche bierpreümaister, und ihre Nachkommen alda ganz ruhiglich freuen, gebrauchen, nuzen und genießen sollen, können und mögen, von allermänniglich unverhindert. Doch solle diese Unsere neu bewilligung -und ertheilung allein auf Unser und Unserer Nachkommen und Erben gnädigstes wolgefallen und widerrueffen, obstehende Handwerkhs-Ordnung und freyheit zuminderen, zumehren, oder gestalten dingen nachzuändern in allweg verstanden. Übrigens auch Unserer gnädigst publicir enden General-Handwerkhs- Ordnung und Policey, auch sonsten männiglich an seinen habenden rechten und gerechtigkeiten allerdings unabbrüchig und ganz unvergriffen sein. Gebietten darauf allen und ieden Unseren nachgesezten geist- und weltlichen Obrigkeiten . . . daß Sye offt widerholtes gesambtes Bierbreüer-Handwerkh daselbst in -und umb unser Landsfürstliche Statt Enns künftighin iederzeit bey obgeschri- bener . . . bewilligung -und ertheilter Handwercks Ordnung und Freyheit, auch derselben einverleibten gezirk . . . ganz ruhiglich bleiben lassen ... als lieb einem ieden seye Unser schwäre ungnad und straff, darzu eine Poen nemblich Zehen Marek lötigen golds zuvermeiden, die ein ieder . . . Uns halb in Unsere Camer, den andern halben theil aber in mehr¬ besagten bierbreuer-Handwercks Zechlad unnachläßig zu be¬ zahlen verfallen seyn soll. Das mainen Wir ernstlich. Mit Urkund dieß brieffs, besiglt mit Unserm Kayserlichen anhängenden Insigl, der geben ist in Unserer Haubt- und Residenz-Statt Wienn, den zwölfften Monats-tag April, nach Christi Unsers lieben Herrn und Seelig- machers gnadenreicher geburth im Sibenzehen Hundert und zwanzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im Neunten, deren Hispanischen im Sibenzehenden, deren Hungarisch- und Böhei- mischen auch im Neunten Jahre. Carl VI. G. V. Sinzendorö. Ad mandatum Sac: Caes: et Cath. Maiestatis proprium.. Jos. Georg Mannagetta.