Hinterbliebene verursachen, wird zwischen den beiden Reichs¬
hälften ein gerechter Schlüssel vereinbart werden müssen.
Ernstlich zu erwägen ist, wie Firmen oder Personen,
welche infolge des Krieges z. B. durch Kriegslieserungen be¬
sondere Gewinne erzielt haben, durch eine Sonderabgabe
getroffen werden könnten.
10. Rechtsschutz der Versorgungsanwärter.
Diese Frage soll bei Neuregelung der Invalidengesetz¬
gebung nicht unbeachtet gelassen werden und wäre hiebei
zu erwägen, ob hiefür ein eigener Gerichtshof geschaffen
werden soll oder ob nicht die Schiedsgerichte der Arbeiter¬
versicherung mit der Judikatur für nicht anerkannte Entschä¬
digungsansprüche zu betrauen wären. Da die innige Ver¬
bindung der sozialen Versicherung mit unserer Frage uner¬
läßlich ist, ist letzteres vorzuziehen.
11. Staat und Charitas, Organisation.
Der Staat als Träger des Hoheitsrechtes der Wehr¬
pflicht hat die Invalidenfürsorge zunächst auf sich zu nehmen
und als Träger der Steuerhoheit die Staatsbürger zu jenen
finanziellen Leistungen zu zwingen, auf welche die Fürsorge
aufgebaut werden muß, also zur Aufbringung des „Existenz-
minimums", ähnlich wie bei der sozialen Versicherung. Nun
bringt es aber das unerhörte Maß von Leid und Not, welches
der ungeahnt gewaltige Krieg schafft, mit sich, daß, faßt
man den Staat im modernen sozialen Sinne auf, die Charitas
bis zu einem gewissen Maße über den Charakter reiner Opfer¬
willigkeit hinausreichend, zu einer, allerdings moralischen
Pflicht wird. Der eine Teil der Bevölkerung ist durch das
Schicksal verpflichtet, ungeheuerliche Opfer an Leben und
Gesundheit, welche durch „Minimalleistungen" an Geld nicht
zu vergelten sind, zu bringen, der andere Teil muß Opfer an
Gut und Bemühen bringen, die persönlichen Opfer nach
Möglichkeit auszugleichen. Die Autonomie des guten Her¬
zens, selbst die Autonomie des Ehrgeizes, vielleicht sogar der
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