Hinterbliebene verursachen, wird zwischen den beiden Reichs¬ hälften ein gerechter Schlüssel vereinbart werden müssen. Ernstlich zu erwägen ist, wie Firmen oder Personen, welche infolge des Krieges z. B. durch Kriegslieserungen be¬ sondere Gewinne erzielt haben, durch eine Sonderabgabe getroffen werden könnten. 10. Rechtsschutz der Versorgungsanwärter. Diese Frage soll bei Neuregelung der Invalidengesetz¬ gebung nicht unbeachtet gelassen werden und wäre hiebei zu erwägen, ob hiefür ein eigener Gerichtshof geschaffen werden soll oder ob nicht die Schiedsgerichte der Arbeiter¬ versicherung mit der Judikatur für nicht anerkannte Entschä¬ digungsansprüche zu betrauen wären. Da die innige Ver¬ bindung der sozialen Versicherung mit unserer Frage uner¬ läßlich ist, ist letzteres vorzuziehen. 11. Staat und Charitas, Organisation. Der Staat als Träger des Hoheitsrechtes der Wehr¬ pflicht hat die Invalidenfürsorge zunächst auf sich zu nehmen und als Träger der Steuerhoheit die Staatsbürger zu jenen finanziellen Leistungen zu zwingen, auf welche die Fürsorge aufgebaut werden muß, also zur Aufbringung des „Existenz- minimums", ähnlich wie bei der sozialen Versicherung. Nun bringt es aber das unerhörte Maß von Leid und Not, welches der ungeahnt gewaltige Krieg schafft, mit sich, daß, faßt man den Staat im modernen sozialen Sinne auf, die Charitas bis zu einem gewissen Maße über den Charakter reiner Opfer¬ willigkeit hinausreichend, zu einer, allerdings moralischen Pflicht wird. Der eine Teil der Bevölkerung ist durch das Schicksal verpflichtet, ungeheuerliche Opfer an Leben und Gesundheit, welche durch „Minimalleistungen" an Geld nicht zu vergelten sind, zu bringen, der andere Teil muß Opfer an Gut und Bemühen bringen, die persönlichen Opfer nach Möglichkeit auszugleichen. Die Autonomie des guten Her¬ zens, selbst die Autonomie des Ehrgeizes, vielleicht sogar der 62