Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

für die Berufsoffiziere die Ansätze den für die Staats¬ 
beamten bestimmten gleichzuhalten sind. 
Nicht übersehen soll werden, daß das Ausmaß der Invali¬ 
denrente und Witwenrente in Verbindung gebracht werden 
kann und soll. 
Dermalen verliert die Witwe den Anspruch aus ihre Pen¬ 
sion, wenn sie wieder heiratet und ist dabei angenommen, 
daß sie einen voll erwerbsfähigen Gatten haben wird. Anders 
stünde aber die Sache, wenn eine pensionsberechtigte Mili¬ 
tärswitwe einen trotz seiner Invalidität zur Gründung einer 
Familie geeigneten Invaliden ehelicht. In einem solchen 
Falle sollte die Witwe die ihr zugewiesene Pension nicht ver¬ 
lieren. Trotz allen Bemühens und trotz aller sozialen Einsicht 
werden die Renten kein allzu hohes Niveau erreichen können 
und den Empfängern derselben immer nur eine bescheidene 
Existenz sichern. Nun ist es aber zweifellos, daß zwei Haus¬ 
haltungen, deren jede für sich mit Schwierigkeiten zu kämpfen 
hat, durch Zusammenlegung eine wesentlich bessere Lage sich 
schaffen, wie dies auch im Personaleinkomrnensteuergesetze 
anerkannt wird, durch Minderung der „Generalkosten", be- 
, sonders dann, wenn beide Teile, wie dies hier der Fall wäre 
auf ein zwar mäßiges, aber gesichertes Einkommen rechnen 
können. Dadurch würde der eigentliche Zweck der Fürsorge¬ 
aktion, nämlich die Ermöglichung von gesicherten und ge¬ 
regelten Existenzen, erreicht. Der einsame Invalide hat dadurch 
ein erfreuliches Familienleben, die Witwe einen tüchtigen 
Lebensgefährten, die Kinder der Witwe bekommen einen 
Vater und verhindert werden vielleicht kinderlose Konkubinate 
oder das Entstehen von unehelichen Kindern, welche ein 
schiefes und beklagenswertes Los dauernd zu. tragen haben. 
Durch die Belassung der Witwenrente bei Verhei¬ 
ratung der Kriegswitwe an einen Kriegsinvali 
den wäre — wenn der Ausdruck gestattet ist — ein ethisch- 
populationistischer Zweck erreicht und eine darauf bezugneh¬ 
mende Gesetzänderung gerechtfertigt; daß in diesem Falle die 
Kinder aus der zweiten Ehe die gleichen Erziehungsbeiträge 
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