Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

äußerer Verletzungen, im Spitals erworbenen Krankheiten 
oder Kriegsstrapazen gestorben sind. Die Höhe der Pension 
wird in diesen Fällen (G. vom 27. April 1887 und vom 
19. März 1907) gegenüber den Witwen, deren Männer im Felde 
gestorben sind, um 50% höher bemessen und beträgt: für 
Chargenlose K 108.—, Gefreite K 144.—, Korporale K 180.—> 
Zugsführer K 216.—, Feldwebel mit Löhnung bis zu 70 h 
K 270.—, Feldwebel mit höherer Löhnung K 360.—, Kadetten 
oder Oberbootsmann K 450.— jährlich. Solange die Witwe 
gänzlich erwerbslos und mittellos ist oder wegen not¬ 
wendiger Betreuung ihres Kindes Arbeit nicht über¬ 
nehmen kann, erhält sie zur Pension einen Zuschuß von K 8.— 
monatlich. Hat die Witwe in der letzten Zeit vor der Einrückung 
des Mannes mit ihm nicht in Gemeinschaft gelebt, auch wenn 
sie nicht gesetzlich geschieden ist, so erhält sie eine Pension nur 
dann, wenn sie nachweist, daß sie am Aufhören der ehelichen 
Gemeinschaft keine Schuld trägt. Wird dem Vater, auch nach 
seinem Tode, ein schweres Verbrechen nachgewiesen, so hört 
die Witwenpension auf. 
Waisen erhalten während der ersten sechs Monate nach 
dem Tode des Vaters den „Unterhaltsbeitrag" weitergezahlt, 
wenn sie ihn während der Kriegsdienstleistung des Vaters 
bekommen haben, Erziehungsbeiträge erhalten die ehelichen 
oder legitimierten Kinder. Der Erziehungsbeitrag beziffert 
sich mit K 48.— per Jahr, solange die Mutter Anspruch aus 
Pension hat. Ist die Mutter gestorben oder bekommt sie z. V. 
wegen Verheiratung oder aus einem anderen Grunde keine 
Pension, so ist der Erziehungsbeitrag K 72.—. Die Höhe des 
Erziehungsbeitrages ist unabhängig von der Charge des Vaters, 
doch dürfen die Erziehungsbeiträge und die Witwenpension 
zusammen den Betrag von K 360.— nicht übersteigen. Wai¬ 
senknaben wird der Erziehungsbeitrag bis zum vollendeten 
16. Lebensjahr, Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
bezahlt; für Kinder, die Lehranstalten besuchen, kann der 
Erziehungsbeitrag bis zum Ende des Schulbesuches bezahlt 
werden, selbst bis zum 24. Lebensjahre. 
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