Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf die 
Verwundungszulage mit dem für Offiziere festgesetzten 
Ausmaße. 
Versorgungsansprüche der Unteroffiziere und 
Mannschaften in Deutschland bestehen, wenn und solange 
die Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung um wenig¬ 
stens 10% gemindert ist. Erwerbsunfähigkeit ist nach der vor 
der Einstellung ausgeübten Berufstätigkeit, wenn keine 
Berufstätigkeit ausgeübt ist, nach der allgemeinen Er¬ 
werbsfähigkeit zu beurteilen. 
Bei völliger Erwerbslosigkeit, oder wenn das Gesamt¬ 
einkommen eines Empfängers der Krregszulage 600 Mark 
nicht erreicht, kann ihm nach Erreichung des 55. Lebensjahres 
eine Alterszulage bis zur Erreichung dieses Betrages ge¬ 
währt' werden. 
In Österreich-Ungarn bestehen Kriegs- und Alterszulagen 
nicht. 
Versorgung der Hinterbliebenen der in eine 
Diätenklasse Eingereihten in Österreich-Ungarn. 
Beim Ableben einer Militärperson des Ruhestandes 
erhält die Familie das Sterbequartal im Ausmaße einer drei¬ 
monatlichen Pension des Verstorbenen (die Familie einer in 
keine Diätenklasse eingereihten Person eine Abfertigung von 
K 100.—). 
Anspruch auf die Witwenpension besteht dann, wenn 
der Gatte vor dem Feinde gefallen oder ohne eigenes 
Verschulden unmittelbar in Ausübung seines Militärdienstes 
infolge einer Verwundung, einer Beschädigung, einer im 
Dienste erworbenen ansteckenden Krankheit oder infolge von 
Kriegsstrapazen gestorben ist, und zwar in diesen Fällen 
auch dann, wenn die Ehe ohne Beachtung der hierüber be¬ 
stehenden Vorschriften geschlossen wurde. 
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