in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf die Verwundungszulage mit dem für Offiziere festgesetzten Ausmaße. Versorgungsansprüche der Unteroffiziere und Mannschaften in Deutschland bestehen, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung um wenig¬ stens 10% gemindert ist. Erwerbsunfähigkeit ist nach der vor der Einstellung ausgeübten Berufstätigkeit, wenn keine Berufstätigkeit ausgeübt ist, nach der allgemeinen Er¬ werbsfähigkeit zu beurteilen. Bei völliger Erwerbslosigkeit, oder wenn das Gesamt¬ einkommen eines Empfängers der Krregszulage 600 Mark nicht erreicht, kann ihm nach Erreichung des 55. Lebensjahres eine Alterszulage bis zur Erreichung dieses Betrages ge¬ währt' werden. In Österreich-Ungarn bestehen Kriegs- und Alterszulagen nicht. Versorgung der Hinterbliebenen der in eine Diätenklasse Eingereihten in Österreich-Ungarn. Beim Ableben einer Militärperson des Ruhestandes erhält die Familie das Sterbequartal im Ausmaße einer drei¬ monatlichen Pension des Verstorbenen (die Familie einer in keine Diätenklasse eingereihten Person eine Abfertigung von K 100.—). Anspruch auf die Witwenpension besteht dann, wenn der Gatte vor dem Feinde gefallen oder ohne eigenes Verschulden unmittelbar in Ausübung seines Militärdienstes infolge einer Verwundung, einer Beschädigung, einer im Dienste erworbenen ansteckenden Krankheit oder infolge von Kriegsstrapazen gestorben ist, und zwar in diesen Fällen auch dann, wenn die Ehe ohne Beachtung der hierüber be¬ stehenden Vorschriften geschlossen wurde. 21