Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

Versorgung der OMiere in Deutschland. 
Nach vollendetem 10. Dienstjahre, bei Kriegsbeschädigung 
entsprechend früher, hat der Ossizier Anspruch aus 20/60 seines 
zuletzt bezogenen, pensionsfähigen Diensteinkommens und 
steigt bis auf 45/60 dieses Diensteinkommens. In Stellen 
mit dem Diensteinkommen eines Regimentskommandeurs ein¬ 
schließlich aufwärts nach dem 40. Dienstjahre nur um 1/120. 
Dabei muß die Dienststelle, aus der das Diensteinkommen 
bezogen worden ist, mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, 
wenn die Pensionierung nicht infolge einer Dienstbeschädigung 
vorgenommen wird. 
Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Leutnants 
nicht 1200, Oberleutnants nicht 1800, Hauptmannes nicht 
2400 Mark, so kann bei besonderer Dürftigkeit Pensionsbei- 
hilse bis zu diesem Betrage gewährt werden. 
Die Verstümmelungszulage bei Verlust einer Hand, 
eines Auges, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden 
Ohren, beträgt jährlich 900 Mark und bei Verlust oder Erblin¬ 
dung beider Augen jährlich 1800 Mark, doch kann sowohl die 
kleinere, als auch die höhere Verstümmelungszulage unter 
anderen Umständen erteilt werden, desgleichen bei einer dem 
Verluste dieser Gliedmaßen gleichstehenden Störung der Be¬ 
wegungsfreiheit oder bei infolge schwerer Gesundheitsstörungen 
besonders hoher Pflegebedürftigkeit, so daß eine größere Frei¬ 
heit bezüglich Verleihung und Ausmaß der Verstümme¬ 
lungszulage besteht als in Österreich-Ungarn. 
Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienst-Beschädigung 
pensionsberechtigt find, haben Anspruch aus Kriegszulage 
von jährlich 1200 Mark bis zum Hauptmann I. Kl., 720 Mark 
bei höherem Diensteinkommen, für Unteroffiziere monatlich 
15 Mark, steuerfrei und unpfändbar, so daß die Kriegspension 
unter allen Verhältnissen höher ist, als die im Frieden erreichte. 
Beträgt das Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs 
nicht 3000 Mark, so kann ihm (vor dem G. vom Fahre 1906 
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